Begriff

Bei krankenversicherungspflichtigen Studenten (Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS) wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAföG für nicht bei den Eltern wohnende Studenten herangezogen.

Der Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten beträgt ab 1.10.2024 monatlich 87,38 EUR (bis 30.9.2024: 82,99 EUR). Zusätzlich kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz hinzu. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1.10.2024 monatlich 29,07 EUR (bis 30.9.2024: 27,61 EUR) bzw. für kinderlose Studenten 34,20 EUR (bis 30.9.2024: 32,48 EUR).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zur Krankenversicherung der Studenten sind in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu finden. Die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung ist in § 236 Abs. 1 SGB V und zur Pflegeversicherung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI geregelt, der Beitragssatz für Studenten in § 245 SGB V. Der monatliche Bedarf ergibt sich aus § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BAföG.

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