Der Begriff der Teilarbeitslosigkeit umfasst analog zum Begriff der Arbeitslosigkeit 3 Merkmale:
- die Beschäftigungslosigkeit,
- die Eigenbemühungen und
- die Verfügbarkeit.
Teilbeschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er parallel zu einer oder mehreren weiteren, ebenfalls versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgeübt hat. Das Teilarbeitslosengeld erstreckt sich damit nur auf solche Beschäftigungen, die für sich genommen Versicherungspflicht begründen.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Besteht Versicherungspflicht hingegen allein durch die Zusammenrechnung mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen begründet der Verlust einer dieser für sich allein genommen jeweils geringfügigen Beschäftigungen nach amtlicher Auffassung keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. In diesem Fall besteht – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit unter den allgemeinen Voraussetzungen (s. u).
Wird eine versicherungspflichtige und mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung fortgesetzt und eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 EUR verloren bzw. gesucht, so besteht durchaus Teilarbeitslosigkeit. Dabei kann die Arbeitszeit dieser Beschäftigung die 15-Stunden-Grenze durchaus unterschreiten.
Teilbeschäftigungslosigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn es sich bei der verlorenen Beschäftigung um eine Vollzeitbeschäftigung handelte, die der Arbeitnehmer neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat.
Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei ein und demselben Arbeitgeber mehrere – jedoch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie nach dem erzielten Entgelt – getrennte Beschäftigungen ausübt und eine davon verliert. Dabei ist aber eine hinreichende Trennung erforderlich (nach räumlichen und qualitativen Gesichtspunkten), denn in der Sozialversicherung werden grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber als ein Beschäftigungsverhältnis angesehen.
Verminderung der Arbeitszeit
Allein eine Verminderung der Arbeitszeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses begründet jedoch keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, denn eine solche Regelung liefe im Ergebnis auf eine dem Kurzarbeitergeld vergleichbare Leistung hinaus; die Mitnahmeeffekte bei "freiwilligem" Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit wären nicht zu finanzieren.
Auch ein Arbeitnehmer, der Teilarbeitslosengeld beansprucht, muss sich aktiv darum bemühen, den eingetretenen (Teil)Versicherungsfall so schnell wie möglich zu beenden. Dies erfordert, dass der Antragsteller auch selbst nach einer neuen versicherungspflichtigen (Teil-)Beschäftigung sucht. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und ggf. an zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen teilnimmt. Aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes folgt jedoch, dass die von einem Teilarbeitslosen geforderten Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit sich nur auf solche Beschäftigungen und Eingliederungsmaßnahmen erstrecken müssen, die nach ihrer örtlichen und zeitlichen Nähe bzw. nach Lage und Verteilung ihrer Arbeitszeit kompatibel zu der bzw. /den weiterhin ausgeübten Beschäftigung/en sind. Insoweit kann der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft zulässigerweise beschränken.