Zusammenfassung
Die Tages- und Nachtpflege ist eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf oder während der Nacht in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten einschließlich Aufwendungen für Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen privat zu tragen. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind oder eine teilweise Entlastung möchten. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Tages- und Nachtpflege ist § 41 SGB XI. Regelungen zur Tages- und Nachtpflege ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).
1 Ziele
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, wenn die Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen
- einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
- der Ermöglichung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson,
- einer beabsichtigten teilweisen Entlastung der Pflegeperson,
- einer nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.
Die Tages- und Nachtpflege soll die Leistungen der häuslichen Pflege ergänzen und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen z. B. für Pflegebedürftige in Betracht, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Die Pflegebereitschaft und die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich soll dadurch erhalten und gefördert werden.
2 Leistungsinhalt
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in dem anerkannten Pflegegrad
- zur Unterstützung,
- zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder
- zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten.
Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen.
Zu diesen allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Medizinische Behandlungspflege
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
3 Leistungsumfang
Die Pflegebedürftigen haben im Kalendermonat Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege im Gesamtwert von bis zu
689 EUR |
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im Pflegegrad 2 |
1.298 EUR |
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im Pflegegrad 3 |
1.612 EUR |
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im Pflegegrad 4 |
1.995 EUR |
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im Pflegegrad 5 |
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge die
- pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege,
- Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie
- Fahrkosten von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.
Die Leistungen der Betreuung und Aktivierung werden mit einem gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung finanziert.
Die dem Pflegebedürftigen zustehende Leistungsbeträge werden von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung direkt an das Pflegeheim gezahlt.
Finanzierung der Eigenanteile über Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige können mit dem Entlastungsbetrag die Leistungsansprüche des jeweiligen Pflegegrades erhöhen oder die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten finanzieren.
Die Tages- und Nachtpflege kann zusätzlich mit
in Anspruch genommen werden.
Tagespflege und weitere Pflegeleistungen
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3 seit 3 Monaten) wird von seiner Ehefrau zu Hause gepflegt und besucht zu derer Entlastung im laufenden Monat 2 x wöchentlich die Tagespflege.
Die Tagespflegeeinrichtung stellt folgende Vertragspreise in Rechnung:
- Pflegesatz für Pflegeleistungen 83,69 EUR/tgl. x 8 Tage = 669,52 EUR
- Fahrkostenpauschale 6 EUR/tgl. x 8 Tage = 48 EUR
- Unterkunft und Verpflegung 11,13 EUR/tgl. x 8 Tage = 89,04 EUR
- Investitionskosten 2,83 EUR/tgl. x 8 Tage = 22,64 EUR
- Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung: 3,38 EUR x 8 Tage = 27,04 EUR
Der Pflegebedürftige nimmt im laufenden Monat keine weiteren Angebote für den Entlastungsbetrag in Anspruch.
Die Pflegekasse übernimmt im laufenden Monat folgende Leistungen:
Tagespflege:
669,52 EUR + 48 EUR = 717,52 EUR < 1.298 EUR => 717,52 EUR
Entlastungsbetrag kann Kosten für Unterkunft/Verpflegung sowie Investitionskosten finanzieren:
89,04 EUR + 22,64 EUR = 111,68 EUR < 125 EUR
Geldleistung:
545 EUR
Die Einrichtung der Tagespflege erhält einen Vergütungszuschlag für die Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung in Höhe von 27,04 EUR.