Die Terminservicestelle hat eine Woche Zeit, dem Versicherten einen Termin anzubieten.

4.1 Vier-Wochen-Wartefrist

Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Arzttermin darf 4 Wochen nicht überschreiten, ist aber letztlich vom konkreten Einzelfall abhängig. Im Bedarfsfall ist ein Behandlungstermin daher auch recht kurzfristig zu vereinbaren. Die Entfernung zu dem Leistungserbringer muss grundsätzlich zumutbar sein.

4.2 Überschreitung der 4-Wochen-Wartefrist

Würde bei der Vermittlung eines Arzttermins die Wartezeit von 4 Wochen überschritten, so hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin in einem zugelassenen, aber nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmendem Krankenhaus anzubieten. Dadurch ist sichergestellt, dass der Versicherte innerhalb von insgesamt (1 + 4 =) 5 Wochen nach Bekanntwerden des Vermittlungswunsches einen Arzttermin erhält.

4.3 Zwei-Wochen-Wartefrist bei psychotherapeutischer Akutbehandlung

Die Wartezeit auf einen Termin im Rahmen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung[1] darf 2 Wochen nicht überschreiten.[2]

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