Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines Arbeitsvermittlers nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Leitsatz (redaktionell)
War auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitsvermittlers mit der Bundesagentur für Arbeit ursprünglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) anwendbar, ist bei einem Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit in die Dienste eines kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II auf das Rechtsverhältnis der Parteien ungeachtet der Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II weiterhin das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit anzuwenden.
Normenkette
SGB II § 6c Abs. 1, 3 Sätze 2-3; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Suhl (Entscheidung vom 22.05.2014; Aktenzeichen 5 Ca 1882/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.05.2014 - 5 Ca 1882/13 - wird zurückgewiesen.
Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.5.2014 - 5 Ca 1882/13 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird über seine Verurteilung in Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.5.2014 - 5 Ca 1881/13 - hinaus verurteilt, an den Kläger Differenzvergütung für den Zeitraum von Dezember 2013 bis August 2014 in Höhe von insgesamt 2787,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf je 232,63 Euro brutto ab dem 1.1.2014, 1.2.2014 und 1.3.2014 sowie auf je 348,34 Euro brutto ab dem 1.4.; 1.5.; 1.6.; 1.7.; 1.8.; und 1.9.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klageerweiterung hinsichtlich der Zinsen abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klageerweiterung vom 28.12.2016 (Feststellung der Verpflichtung des Beklagten Überstunden zu bezahlen) als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.05.2014 - 5 Ca 1882/13 - zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte ¾ und der Kläger ¼. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen; im Übrigen für den Kläger nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Rechtsverhältnisses, sich daraus ergebender Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Januar 2012 bis, nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, August 2014 sowie aufgrund Klageerweiterung in der Berufungsinstanz über eine Feststellung auf Verpflichtung des Beklagten, Überstunden zu berücksichtigen.
Der Kläger gehörte keiner Gewerkschaft an. Er war ab dem 01.02.2003 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Er war tätig als "Arbeitsvermittler (........) im Bereich SGB II" diese Funktionen übte er mindestens im Zeitraum 01.01.2012 bis August 2014 weiter aus. Seinem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit lag zum Schluss ein Vertrag vom 12.06.2006 zu Grunde, dessen § 2 folgenden Wortlaut hatte:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TV Ü-BA).
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 11 u. 12 d. A.) verwiesen.
Nach dem tariflichen Regelwerk der Bundesagentur für Arbeit war der Kläger in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert und erhielt eine Funktionszulage Stufe 1 und wurde von der Bundesagentur für Arbeit entsprechend bezahlt.
Der Beklagte war Optionskommune und führte mindestens seit dem 1. Januar 2012 die Aufgaben nach dem SGB II durch. Er war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und wandte flächendeckend das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes, hier den TVöD und damit zusammenhängenden Tarifverträge, an.
Mit Gesetz vom 03.08.2010, fortgeführt mit dem Gesetz in der Fassung vom 13.05.2011 war in § 6 c Abs. 1 SGB II vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis in den Dienst kommunaler Träger übergehen, wenn dieser Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Bereich SGB II übernahm. Vor diesem Hintergrund war der Kläger ab dem 1. Januar 2012 durchgehend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Beklagten tatsächlich tätig, führte seine vormals bei der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Aufgaben aus, und erhielt hierfür vom Beklagten V...