Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nichtzulassungsbeschwerde. Nichtvorliegen grundsätzlicher Bedeutung. Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Schlüssigkeit des Konzeptes des kommunalen Trägers
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob die durch einen kommunalen Träger im Wege einer Richtlinie festgelegte angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruht, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch statthaft.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch nicht statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht. Die Kläger begehren für November 2010 um insgesamt 98,55 Euro höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Beschwerde ist indes unbegründet.
Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG - im Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. den Senatsbeschluss vom 8. September 2011 - L 4 AS 855/11 NZB). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 30. September 1992 - 11 BAr 47/92, juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75, juris). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Eine so verstandene grundsätzliche Bedeutung ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die angemessene Nettokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf einem schlüssigen Konzept beruht, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne. Die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Frage sind geklärt. Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinreichend geklärt, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dass eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage des Produkttheorie vorzunehmen ist, und an Hand welcher Kriterien und Maßstäbe zu beurteilen ist, ob die vom kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen auf einem schlüssigen Konzept beruhen (vgl. hierzu beispielhaft die umfangreichen Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise bei Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, § 22 Rn. 44 ff.; Luik, in: Eicher, SGB II, § 22 Rn. 72 ff.). Die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - L 3 AS 1613/13 NZB, juris; vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2013 - L 19 AS 1304/13 NZB).
Der Hinweis der...