Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Vorliegen "derselben Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 S 1 RVG. getrennte Klageverfahren. keine fiktive Terminsgebühr bei nur teilweisem Anerkenntnis
Orientierungssatz
1. Zum Vorliegen "derselben Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 S 1 RVG.
2. Auch bei getrennten Klageverfahren kann "dieselbe Angelegenheit" vorliegen (vgl ua LSG Erfurt vom 11.1.2018 - L 1 SF 1406/15 B = AGS 2018, 213).
3. Ein Teilanerkenntnis löst keine fiktive Terminsgebühr aus (vgl LSG Erfurt vom 7.4.2015 - L 6 SF 145/15 B; vom 29.7.2009 - L 6 B 15/09 SF und vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF = AGS 2009, 579).
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2016 (S 29 SF 749/13 E) aufgehoben. Die in dem Verfahren S 29 AS 7533/11 zu erstattende Vergütung der Beschwerdeführer wird auf 309,01 € festgesetzt; die in dem Verfahren S 28 AS 7532/11 zu erstattende Vergütung der Beschwerdeführer wird auf 631,89 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für zwei beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 28 AS 7532/11 und S 29 AS 7533/11) der von den Beschwerdeführern vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2. und des Klägers.
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Mit der am 9. November 2011 (S 28 AS 7532/11 - Eingang per Fax: 14:10 Uhr) erhobenen Klage hatten sich die Klägerinnen, vertreten durch die Beschwerdeführer, unter Vorlage einer Prozessvollmacht vom 3. November 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2011 (Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2010 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫ und Geltendmachung von Erstattungsforderungen gegen die Klägerin zu 1. in Höhe von 53,07 €, gegen die Klägerin zu 2. in Höhe von 6,77 €) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 (Rücknahme nach § 45 SGB X) gewandt. Zur Begründung der Klage führten die Beschwerdeführer aus, die Rückforderung werde inhaltlich begründet mit dem Zufluss des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2009 im Monat Mai 2011 in Höhe von 279,90 €. Im Widerspruchsbescheid sei dem Widerspruch inhaltlich stattgegeben worden, weil die Bewilligungsentscheidung vom 4. Mai 2011 von Anfang an rechtswidrig und nicht nach § 48 SGB X aufzuheben war. Als Rechtsgrundlage werde nunmehr § 45 SGB X genannt. Der Bescheid sei rechtswidrig, die Klägerinnen hätten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gehandelt. Das Guthaben sei mit der Monatsmiete für Mai 2009 verrechnet worden. Den Klägerinnen sei nicht bewusst gewesen, dass auch in dem Fall eine Anrechnung erfolgen müsse. Sie seien davon ausgegangen, dass nur das Einkommen anzugeben sei, welches tatsächlich auf ihrem Konto zufließe. Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 bewilligte das SG den Klägerinnen ab dem 10. November 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.. Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 teilte die Beklagte mit, die Forderung gegen die Klägerin zu 2. werde weiterhin aufrechterhalten. Gegenüber der Klägerin zu 1. würden die Aufhebung sowie die Rückforderung auf 10,11 € reduziert. Sie erklärte sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in Höhe von 8/10 bereit. Mit Schriftsatz vom 23. November 2012 erklärten die Beschwerdeführer, das Teilanerkenntnis der Beklagten werde nicht angenommen und machten hierzu Ausführungen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2013 unterbreiteten sie einen Vergleichsvorschlag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2013, der von 10:05 Uhr bis 10:15 dauerte, nahmen die Beschwerdeführer das Teilanerkenntnis der Beklagten an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. |
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Mit der ebenfalls am 9. November 2011 beim SG erhobenen Klage (S 29 AS 7533/11 - Eingang per Fax: 14:20 Uhr) hatte sich der Kläger, der mit den Klägerinnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, vertreten durch die Beschwerdeführer unter Vorlage einer Prozessvollmacht vom 7. November 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2011 (Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2010 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫ und Geltendmachung einer Erstattungsforderungen in Höhe von 53,06 €) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 (Rücknahme nach § 45 SGB X) gewandt. Die Begründung der Klage entspricht der Begründung der Klage der Klägerinnen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 erklärte sich die Beklagte bereit, die Forderung gegenüber dem Kläger auf 10,16 € zu reduzieren und verwies auf ihre Ausführungen im Rechtsstreit der Klägerinnen. Die Beschwerdeführer nahmen da... |