Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anfalls der Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
Der Anfall der Erledigungsgebühr setzt nach §§ 1006, 1002 VV RVG ein besonders qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus. Hat der Anwalt ein volles Anerkenntnis des Beklagten angenommen, so ist die Erledigungsgebühr nicht angefallen. Ein verbleibender Streit über einen Teil der Kosten des Verfahrens ist insoweit unschädlich.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandenden Weise auf 686,59 EUR festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.
Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erledigungsgebühr führt der Senat ergänzend aus: Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die Annahme des Anerkenntnisses hinausgehende Tätigkeit vor. Mit ihrer Klage vom 27. April 2017 begehrte die Klägerin die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 23. Januar 2017 (Eingliederungsvereinbarung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017. Die Beklagte hat im Erörterungstermin am 23. Juli 2018 anerkannt, dass der Verwaltungsakt in Form der Eingliederungsvereinbarung vom 23. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 aufgehoben wird. Zugleich hat sie anerkannt, von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin 50 % zu tragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um ein volles Anerkenntnis, dessen Annahme mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird. Unerheblich ist, dass die Beklagte hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin kein volles Anerkenntnis abgegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2018, L 1 SF 51/16 B zitiert nach juris) begründet allein die Nichteinigung über die Kosten des Verfahrens nicht das Vorliegen eines Teilanerkenntnisses. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwaltes voraussetzt, ein verbleibender Streit über die Kosten oder wie hier eine nicht vollständige Übernahme der Kosten ist unschädlich. Dieses Ergebnis entspricht auch im Übrigen dem Sinn des Gesetzes. Denn die Erledigungsgebühr soll belohnen, dass dem Gericht die Mühen für die Abfassung eines Urteils erspart bleiben.
Hinsichtlich der Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13880553 |