Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialgerichtsverfahren
Beteiligte
Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts |
Verfahrensgang
SG Nordhausen (Aktenzeichen S 3 SF 138/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. September 1999, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 1999, aufgehoben und die der beigeordneten Rechtsanwältin zu zahlende Vergütung auf 1.421,40 DM festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 4 J 249/97) streitig, in dem der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte.
Die Klage legte der Kläger eigenhändig ein und begründete sie in einem mehrseitigen Schriftsatz. Nachdem das Sozialgericht mehrere Befundberichte eingeholt hatte, zeigte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 1997 die Vertretung des Klägers an und beantragte Prozesskostenhilfe. Sie legte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und reichte am 28. Juli 1997 hierzu zusätzliche Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 19. August 1997 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete die Beschwerdeführerin bei.
Diese begründete mit Schriftsatz vom 27. Juli 1997 erneut die Klage, reichte zur Sache sechs weitere – teilweise sehr kurze – Schriftsätze (unter anderem zu dem von Amts wegen eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. … und der Dr. … vom 6. Februar 1998) ein und teilte am 31. August 1998 mit, dass der Kläger am 26. August 1998 verstorben sei. Nach Übersendung der Kopie der Sterbeurkunde nahm sie mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 im Auftrag der Erben des Klägers die Klage zurück.
In ihrer Gebührenrechnung vom 3. Januar 1999 begehrte die Beschwerdeführerin die Erstattung der Höchstgebühr von 1.300,00 DM nach § 116 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), die Kostenpauschale von 40,00 DM, Fotokopiekosten in Höhe von insgesamt 97,10 DM und Umsatzsteuer von 229,94 DM, insgesamt 1.667,04 DM. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Januar 1999 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 1.185,98 DM fest.
Dagegen haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Vergütung auf 1.090,40 DM festzusetzen, die Beschwerdeführerin, die Entschädigung auf 1.503,16 DM (nicht: 1.516,24 DM) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 17. September 1999 hat das Sozialgericht die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auf 1.120,56 DM festgesetzt und ausgeführt, die von dem Urkundsbeamten vorgenommene Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr auf 1.000,00 DM sei nicht zu beanstanden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich zu sonstigen Sozialrechtsstreitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur als knapp überdurchschnittlich anzusetzen. Die Beschwerdeführerin musste sich nur mit einem medizinischen Gutachten, nicht aber mit berufskundlichen Sachverhalten auseinandersetzen. Zwar sei das Klageverfahren für den Kläger von besonderer Bedeutung gewesen. Gegen die Höchstgebühr sprächen im vorliegenden Fall auch die schlechten Einkommensverhältnisse des Klägers. Kopiekosten seien nur in Höhe von 26,00 DM erstattungsfähig. Mit Beschluss vom 8. November 1999 hat das Sozialgericht den Beschluss vom 17. September 1999 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 7 bei der Höhe der Postgebühren die Zahl 14 durch 40 ersetzt wurde.
Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Kläger sei vermutlich psychisch schwer erkrankt und alkoholabhängig gewesen. Die medizinische Beurteilung sei – auch wegen einer möglichen schizophrenen Psychose – schwierig gewesen. Sie sei gezwungen gewesen, sich anhand medizinischer und sozialmedizinischer Literatur speziell mit Alkoholismus und Erwerbsunfähigkeit zu beschäftigen. Der Kläger sei schwer selbstmordgefährdet gewesen und sie habe nach dessen Tod die Erben klären, auffinden und mit ihnen Kontakt aufnehmen müssen. Die Kürzung der Fotokopiekosten auf 26,00 DM akzeptiere sie.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. September 1990 aufzuheben und den durch die Staatskasse zu erstattenden Betrag auf insgesamt 1.421,40 DM festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluss der Vorinstanz.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 100,00 DM übe...