Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist für Entschädigungsantrag aus Anlass einer gerichtlich angeordneten Untersuchung. Telefax. Zugang. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zusicherung
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten eines Prozessbeteiligten zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Untersuchung geltend gemacht wird. Der Zugang des Antrags bei Gericht ist vom Prozessbeteiligten zu belegen.
Normenkette
JVEG § 2 Abs. 1-2; SGG § 191; BGB § 130 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich der Begutachtung am 11. bis 15. Dezember 2006 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
In dem Berufungsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (Az.: L 6 R 581/06) lud der Berichterstatter des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) die Erinnerungsführerin mit Verfügung vom 22. August 2006 zum Erörterungstermin am 18. September 2006 und beauftragte mit Beweisanordnung vom 28. September 2006 Dr. S in P. mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter ggf. stationärer Untersuchung bis zu drei Tagen. Mit Anschreiben vom gleichen Tag wurde die Erinnerungsführerin von der Beauftragung informiert. Es enthält u.a. folgenden Hinweis: "Der Entschädigungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei Gericht eingegangen sein". In dem beigefügten "Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten" ist vermerkt: "Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, da sonst der Anspruch erlischt". In der Zeit vom 11. bis 15. Dezember 2006 wurde die Erinnerungsführerin in der Klinik S. in P. stationär aufgenommen.
Am 18. Dezember 2006 ging beim Thüringer LSG mit Telefax ein Antrag der Erinnerungsführerin auf Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Termins am 18. September 2006 mit Telefax ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 veranlasste der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Anweisung von 10,50 Euro.
Mit Telefax vom 20. Oktober 2007 (Eingang 22. Oktober 2007) erinnerte die Erinnerungsführerin "nochmals" an die Überweisung der Fahrtkosten nach P. Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2007, dass ein solcher Antrag nicht vorliege und wegen Fristablaufs nicht mehr entschädigt werden könne, trug die Erinnerungsführerin vor, sie habe am 18. Dezember 2006 um 11:20 Uhr an das LSG die Anträge für die Fahrt nach Erfurt und nach P. gefaxt. In einem Telefongespräch habe ihr die Urkundsbeamtin gesagt, dass "noch nicht über die Höhe entschieden" worden sei. Der von der Erinnerungsführerin übersandte Telefax-Sendebericht weist für den 18. Dezember 2006 unter Nr. 74 eine Faxnummer des Thüringer LSG, "02 Seiten" und den Vermerk "OK" auf.
Am 19. November 2007 beantragte die Erinnerungsführerin die richterliche Festsetzung. Sie trägt vor, der zuständige Richter Frese habe ihr die Bezahlung der Kosten zugesagt. Sie habe sich auf die Erledigung verlassen und im März 2007 bei der Urkundsbeamtin telefonisch wegen der Erstattung nachgefragt. Diese habe ihr gesagt, dass ein Antrag vorliege, aber noch keine Bezahlung erfolge, weil noch über die Höhe der Zahlung zu entscheiden sei.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Entschädigung anlässlich der Begutachtung vom 11. bis 15. Dezember 2006 auf 282,50 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Entschädigung anlässlich der Begutachtung vom 11. bis 15. Dezember 2006 auf 0,00 Euro festzusetzen.
Nach seinen Ausführungen kann heute nicht mehr festgestellt werden, ob am 18. Dezember 2006 tatsächlich zwei Telefaxe eingegangen sind. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Gerät in Betrieb gewesen, bei dem ein Ausdruck von täglichen Faxjournalen nicht erfolgte.
Auf Anfrage des Unterzeichners hat der frühere Berichterstatter des 6. Senats, Direktor des Sozialgerichts (DirSG) Frese unter dem 17. Dezember 2007 mitgeteilt, er könne sich an den Eingang eines Fahrtkostenantrags nicht erinnern. Eine Entscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung habe er nicht getroffen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Barbarino hat unter dem 29. Januar 2008 angegeben, sie könne sich zwar an ein Telefonat mit der Erinnerungsführerin erinnern, nicht aber an seinen Inhalt. Zu dem Zeitpunkt, als der Antrag beim Thüringer LSG eingegangen sein solle, sei sie arbeitsunfähig krank gewesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. November 2007) und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Untersuchung am 11. bis 15 Dezember 2006 ist auf 0,00 Euro festzusetzen. Der Anspruch ist verjährt.
Nach § 2 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird (Satz 1). Die Frist beginn...