Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Verfahrensgebühr. Anwendung der Nr 3501 RVG-VV

 

Leitsatz (amtlich)

Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist die Nr 3501 VV-RVG (juris: RVG-VV). Eine speziellere Regelung als diese Auffangvorschrift enthält das Gesetz nicht (vgl LSG Erfurt vom 29.6.2011 - L 6 SF 247/11 B und 15.3.2011 - L 6 SF 975/10 B).

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. November 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren Az.: L 7 AS 309/08 ER auf 514,65 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 309/08 ER) streitig.

Am 12. Oktober 2007 beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller - eine Bedarfsgemeinschaft von vier Personen - beim Sozialgericht (SG) Altenburg, die Antragsgegnerin - eine Arbeitsgemeinschaft SGB II - im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 gewährte das SG ihnen PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit weiterem Beschluss vom 14. März 2008 lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde bewilligte der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Antragstellern mit Beschluss vom 13. Mai 2008 unter Beiordnung des Beschwerdeführers PKH und wies mit Beschluss vom 17. November 2008 die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. März 2008 zurück.

In seiner Kostenrechnung vom 14. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 1.026,49 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

 589,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG

 200,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 Euro

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG (112 km x 0,30 Euro)

 33,60 Euro

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG

 20,00 Euro

MWSt   

 163,89 Euro

Gesamtsumme

1.026,49 Euro

Unter dem 18. Juni 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) diese Zahlung an.

Am 18. September 2009 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV-RVG

 87,50 Euro

Erhöhung für drei weitere Auftraggeber

166,25 Euro

Terminsgebühr Nr. 3515 VV-RVG

 87,50 Euro

Pauschale Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 Euro

Fahrtkosten Nr. 7003 / 7004 VV-RVG

 33,60 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG

 20,00 Euro

Zwischensumme

414,85 Euro

MWSt   

 78,82 Euro

Gesamtsumme

493,67 Euro

Abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses von 118,71 Euro bestehe ein Anspruch auf 347,96 Euro. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, tatsächlich komme jeweils eine Mittelgebühr allerdings der Nrn. 3501 bzw. 3515 VV-RVG in Betracht.

Mit Beschluss vom 21. November 2011 hat das SG die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 389,19 Euro festgesetzt und u.a. ausgeführt, einschlägige Gebühr für das Beschwerdeverfahren seien die Nrn. 3501 und 3515 VV-RVG; Nr. 3204 VV-RVG sei nicht einschlägig. Nachdem die Bedarfsgemeinschaft nur aus drei Personen bestanden habe, werde die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nur um 0,9 auf 78,75 Euro erhöht.

Gegen den am 5. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Nr. 3204 VV-RVG zu vergüten seien. Hilfsweise sei die Höchstgebühr der Nrn. 3501 und 3515 VV-RVG festzusetzen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. November 2011 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen,

hilfsweise, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. November 2011 abzuändern und seine Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf 639,74 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seinen erstinstanzlichen Antrag, in den sich ein Rechenfehler eingeschlichen habe und die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, ...

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