Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Verfahrensgebühr. Anwendung der Nr 3501 RVG-VV
Leitsatz (amtlich)
Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr 3501 RVG-VV (vgl LSG Erfurt vom 15.3.2011 - L 6 SF 975/10 B).
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 19. Januar 2011 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren Az.: L 7 AS 620/08 ER auf 674,97 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht streitig (Az.: L 7 AS 620/08 ER).
Am 12. März 2008 beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller - eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen - beim Sozialgericht Meiningen, die Antragsgegnerin - eine ARGE Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine einmalige Heizkostenbeihilfe zum Erwerb von Heizöl zu gewähren und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 lehnte das Sozialgericht die Anträge mit der Begründung ab, es liege kein Anordnungsgrund vor. Am 9. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und begehrte unter Zugrundelegung des aktuellen Heizölpreises und des bereits bewilligten Betrags in seinem dreiseitigen Schriftsatz eine einmalige Heizkostenbeihilfe für 1.500 Liter Heizöl. In dem Erörterungstermin des 7. Senats am 2. September 2008 schlossen die Beteiligten laut Niederschrift folgenden Vergleich:
"1. Die Beschwerdegegnerin gewährt den Beschwerdeführern für den Bewilligungszeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 eine Heizkostenbeihilfe von 800 l Heizöl.
2. Die Zahlung wird geleistet, sobald die Heizölrechnung bzw. der Kostenvoranschlag bei der Beschwerdegegnerin eingeht.
3. Die Beschwerdeführer verpflichten sich, bei Leistung auf Grund eines Kostenvoranschlages die Rechnung unverzüglich nachzureichen.
4. Die Beteiligten erklären das Beschwerdeverfahren für erledigt."
Mit Beschluss vom 4. September 2008 gewährte der 7. Senat den Antragstellern Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Beschwerdeführers und verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Juni 2009 zur Übernahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
In seiner Kostenrechnung vom 17. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 996,27 Euro:
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Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG |
310,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG |
200,00 Euro |
Einigungsgebühr Nr. 1007 VV-RVG |
250,00 Euro |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG |
20,00 Euro |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG (62 km x 2 x 0,30 Euro) |
37,20 Euro |
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG |
20,00 Euro |
Zwischensumme |
837,20 Euro |
Mehrwertsteuer |
159,07 Euro |
Gesamtbetrag |
996,27 Euro |
Unter dem 24. August 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung der 996,27 Euro an und forderte daraufhin von der Antragsgegnerin die Überweisung von 498,13 Euro.
Am 13. Januar 2010 legte der Beschwerdegegner Erinnerung ein und beantragte die Festsetzung einer Vergütung von 597,62 Euro. Zu erstatten seien neben den Nrn. 7002, 7003/7004, 7005 VV-RVG Mittelgebühren der Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV-RVG (87,50 Euro), Terminsgebühr Nr. 3515 VV-RVG (87,50 Euro) und Einigungsgebühr Nr. 1007 VV-RVG.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 hat das Sozialgericht die zu gewährende Vergütung auf 597,62 Euro festgesetzt und u.a. ausgeführt, bereits nach dem Wortlaut komme Nr. 3204 VV-RVG nicht in Betracht. Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gehöre nicht zu denen des Teils 3 Abschnitt 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Entsprechend sei für die Terminsgebühr die Nr. 3515 VV-RVG anzusetzen. Für alle Gebühren sei die Mittelgebühr angemessen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Reduzierung der Vergütung stelle eine Diskriminierung seiner anwaltlichen Tätigkeit dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für ein zweitinstanzliches Verfahren niedrigere Gebühren anfallen sollten als für ein Verfahren der 1. Instanz.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 19. Januar 2011 aufzuheben und seine Vergütung auf 996,27 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen erstinstanzlichen Antrag und den Beschluss des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 5. April 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33...