Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe von Rechtsanwaltsgebühren;. Prozeßkostenhilfe;

 

Normenkette

BRAGO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Beteiligte

Freistaat Thüringen

Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Aktenzeichen S 9 SF 2316/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren (Az: S 9 AL 587/97) vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Gotha streitig. In diesem wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 195,30 DM für die Zeit vom 18. November bis 27. November 1996.

Die Beschwerdegegnerin erhob für die Klägerin am 4. April 1997 beim Sozialgericht Klage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Am 9. April 1997 reichte sie eine Originalvollmacht sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit entsprechenden Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 bewilligte der Vorsitzende der 9. Kammer des Sozialgerichts der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete die Beschwerdegegnerin bei.

Diese nahm im Laufe des Verfahrens mit insgesamt fünf Schriftsätzen von unterschiedlicher Länge Stellung zu der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung. In der Sitzung vom 24. Juni 1998 (10:16 Uhr bis 10:47 Uhr) vertrat Rechtsanwalt S. die Beschwerdegegnerin in Untervollmacht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift schlossen dort die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Befragung der Klägerin auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:

„1. Die Klägerin verpflichtet sich, im Hinblick auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Januar 1997, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 98,00 DM zu zahlen.

2. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit für beide Seiten erledigt.”

In ihrer Gebührenrechnung vom 26. Juni 1998 begehrte die Beschwerdegegnerin die Erstattung folgender Gebühren:

Gebühr gem. § 116 Abs. 1 BRAGO (Mittelgebühr abzüglich 10 v. H.)

630,00 DM

Auslagenpauschale § 26 BRAGO

40,00 DM

16 v. H. Mehrwertsteuer

107.20 DM

777,20 DM

Kosten für Aktenübersendung

15,00 DM

Gesamtbetrag:

792,20 DM

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 1998 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 359,60 DM fest und berücksichtigte dabei eine um zwei Drittel geminderte Mittelgebühr.

Dagegen hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die von der Staatskasse vorgenommene Kürzung der Rechtsanwaltsgebühren sei für sie absolut unzumutbar und nicht hinnehmbar. Angesichts deren schlechten Vermögens- und Einkommensverhältnisse sei für die Klägerin ein Betrag von ca. 200,00 DM von erheblicher Bedeutung.

Mit Beschluss vom 2. November 2000 hat das Sozialgericht durch die Nachfolgerin des ursprünglichen Kammervorsitzenden mit Beschluss vom 2. November 2000 die zu zahlende Vergütung auf 537,00 DM festgesetzt und ausgeführt, der Umfang der Schwere der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung für die Klägerin seien allenfalls gerade noch durchschnittlich. Angesichts der schlechten Einkommensverhältnisse der Klägerin sei die Mittelgebühr um ein Drittel mindern.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 5. Februar 1999 bezogen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. November 2000 aufzuheben und die durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 295,14 DM festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 28 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, denn für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist eine Gebühr in Höhe der Hälfte zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr erhöht um 50 v.H. (beides gemindert um 10 v.H.) zu berücksichtigen.

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1996 um 20 v. H., danach um 10 v. H. (vgl. Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 26 des Einigungsvertrages ≪EV≫, §§ 1 und 3 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze ≪Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung≫ vom 15. April 1996 – BGBl. I S. 604). Nach § 116 Abs. 3 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt in den Verfahren des Absatzes 1 keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24 BRAGO (Satz 1); die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhö...

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