Verfahrensgang

SG Gotha (Beschluss vom 13.02.2003; Aktenzeichen S 5 SF 57/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom13. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 5 RA 391/97) streitig, in dem die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte.

Die Beschwerdegegnerin erhob am 4. März 1997 Klage gegen die Bescheide der Beklagten und beantragte, der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Am 7. April 1997 ging beim Sozialgericht die von der Klägerin unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen ein, am 8. April 1997 eine Vollmacht der Klägerin für die „Rechtsanwälte V. – H. – R.”. Die in der gleichen Kanzlei tätige Beschwerdegegnerin wird in der Vollmacht nicht aufgeführt.

Mit Beschluss vom 1. August 1997 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht PKH ohne Ratenzahlung und ordnete die Beschwerdegegnerin bei.

Am 29. August 1997 hat diese mitgeteilt, die Klägerin werde nicht mehr durch die Kanzlei vertreten.

Mit ihrem „Kostenfestsetzungsantrag für Prozesskostenhilfe” vom gleichen Tag begehrte die Beschwerdegegnerin die Erstattung folgender Gebühren:

Gebühr gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

560,00 DM

Fotokopiekosten § 27 BRAGO (139 Kopie)

76,70 DM

Zwischensumme

636,70 DM

Mehrwertsteuer

95,51 DM

Insgesamt

732,21 DM

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. September 1997 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 103,50 DM fest und führte aus, frühester Zeitpunkt der Beiordnung sei der Beschluss vom 1. August 1997. Die im April 1987 vorgelegte Originalvollmacht habe die Beschwerdegegnerin nicht aufgeführt. Zu erstatten sei damit der Aufwand für die Zeit vom 1. bis 29. August 1997. Die Erstattung der Kopiekosten scheide aus; es habe keine Notwendigkeit zur Fertigung zusätzlicher Kopien bestanden.

Gegen den Beschluss hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt und beantragt, die zu erstattenden Gebühren auf insgesamt 778,20 DM (einschließlich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte) festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 1998 beantragt, die zu zahlende Vergütung auf 119,03 DM festzusetzen und sich im Ergebnis dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gotha angeschlossen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2003 hat das Sozialgericht die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 295,19 EUR (577,30 DM) festgesetzt und ausgeführt, ab dem 7. April 1997 sei der PKH-Antrag entscheidungsfähig gewesen. Die Zweifel hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung würden nicht geteilt. Andernfalls hätte eine Beiordnung nicht erfolgen dürfen. Insofern sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Angemessen sei eine (nach dem Einigungsvertrag -EV- gekürzte) um 1/3 reduzierte Mittelgebühr. Fotokopiekosten seien in Höhe von 42,00 DM zu erstatten. Nicht erstattungsfähig sei die Ablichtung der vollständigen Versichertenakte.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. September 1997 und die eigene Stellungnahme vom 27. Januar 1998 verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 60,86 EUR (= 119,03 DM) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte i. d. F. bis 31. Dezember 2001 (BRAGO) zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn – wie hier – der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt. Unerheblich ist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz fehlerhaft ist; eine Beschwerdefrist ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet; für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin war eine um 1/3 gekürzte Mittelgebühr (gemindert um 10 v.H. nach dem Einigungsvertrag) zu berücksichtigen.

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO erhielt ein Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1996 um 20 v. H., danach um 10 v. H. (vgl. Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 26 EV, §§ 1 und 3 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze ≪Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung≫ vom 15. April 1996 – BGBl. I S. 604).

Nach § 12 A...

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