Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Erinnerung gegen Kostenansatz. Einwendungen gegen Streitwertfestsetzung und vorgetragene Leistungsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl BGH, Beschlüsse vom 20.9.2007 - IX ZB 35/07 = JurBüro 2008, 43 und vom 13.2.1992 - V ZR 112/90 = NJW 1992, 1458).
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskosten-Endabrechnung vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
In dem Verfahren des Erinnerungsführers gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen (Az.: L 4 KA 852/06) wies der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts seine Berufung mit Urteil vom 21. Juli 2009 gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. April 2006 zurück; er habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2010 zurück (Az.: B 6 KA 46/09 B). Bereits mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 hatte der 4. Senat den Streitwert auf 3.065,39 Euro festgesetzt.
Mit Gerichtskosten-Endabrechnung vom 2. Februar 2001 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Erinnerungsführer die Entrichtung von 392,85 Euro. Am 4. März 2001 haben die Prozessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt und ausgeführt, der Erinnerungsführer sei aufgrund hoher Krankheitskosten nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Höhe des Streitwertes sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er beantrage, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
II.
Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1).
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Vortrag zum festgesetzten Streitwert ist ohne Bedeutung. Der Beschluss des 4. Senats vom 14. Dezember 2009 ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); er kann auch im Erinnerungsverfahren nicht überprüft werden.
Im Übrigen kann ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - Az.: IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90; nach juris), die der Erinnerungsführer nicht vorgetragen hat. Die vorgetragene Leistungsunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Belang.
Inhaltliche Bedenken gegen den Kostenansatz sind nicht ersichtlich. Der geforderte Betrag nach den Nrn. 4120, 4125 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) ist offensichtlich fehlerfrei errechnet.
Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet damit ebenso aus.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Fundstellen