Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid. Säumniszuschläge
Leitsatz (amtlich)
1. Säumniszuschläge sind Nebenkosten zu Beiträgen im Sinne von § 86a Abs 2 Nr 1 SGG (vgl LSG Mainz vom 18.9.2009 - L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B).
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auf Fälle einer reinen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl LSG Mainz vom 18.9.2009 - L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B).
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen 7. Januar 2010 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beschwerdegegnerin trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
Für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, hilfsweise seiner Klage gegen Beitragsnachforderungen zuzüglich Säumniszuschlägen und einer Mahngebühr.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer bezog vom 22. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch M. Sch., vom Landkreis Eichsfeld Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 5. Juni bis 31. Juli 2007 stand er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die An- und Abmeldung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 28. Februar 2008 bei der Beschwerdegegnerin. Die Abmeldung als versicherungspflichtiger Leistungsbezieher erfolgte durch den Landkreis Eichsfeld am 18. November 2008 rückwirkend zum 31. Mai 2007.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009, er wolle weiterhin Mitglied bleiben. Er beziehe seit dem 1. Juni 2007 keine Einkünfte, seit dem 23. Dezember 2008 sei er beim Grundsicherungsträger gemeldet. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 teilte diese ihm daraufhin mit, er sei freiwillig und ohne Krankengeldanspruch krankenversichert. Der monatliche Gesamtbeitrag ab dem 1. August 2007 betrage 134,34 € (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 €; Beitrag zur Pflegeversicherung: 15,92 €). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫ i. V. m. § 57 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB XI≫) zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid ergehe bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegeversicherung. Am 12. März 2009 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.505,85 €. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II und könne gerade so seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Die Beschwerdegegnerin wies ihn darauf hin, dass seit dem 1. April 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a und b SGB V Versicherungspflicht besteht. Für Zeiten ab dem 1. April 2007 sei zwischen zwei Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung (hier vom 1. August 2007 bis zum 24. Dezember 2008) ein Zeitraum ohne anderweitige Absicherung nicht denkbar. Er habe bisher eine anderweitige Absicherung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, hätte er dies gewusst, hätte er unverzüglich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er werde gegenüber dem Landkreis Eichsfeld einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 hob die Beschwerdegegnerin die Einstufungsbescheide vom 5. Februar 2009 auf. Sie habe ihn als Pflichtversicherten einstufen müssen. Aufgrund der neuen Einstufungsbescheide sei der Widerspruch hinfällig. Mit weiteren Bescheiden vom 8. Mai 2009 teilte sie ihm mit, er sei in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sein monatlicher Gesamtbeitrag betrage ab dem 1. August 2007 134,34 € (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 €; Beitrag für die Pflegeversicherung: 15,92 €), ab dem 1. Januar 2008 136,26 € (Beitrag zur Krankenversicherung: 120,10 €; Beitrag zur Pflegeversicherung: 16,16 €). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des SGB V i. V. m. § 57 Abs. 4 SGB XI) zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid ergehe bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegeversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies die Beschwerdeführerin den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Dabei gelte für die Bemessung der Beiträge § 240 SGB V entsprechend. Da er ab dem 1. August 200...