Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltskosten. unzulässiger Widerspruch gegen einen gem § 86 SGG ins Widerspruchsverfahren bereits einbezogenen Bescheid. unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides
Orientierungssatz
Für die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 Abs 1 SGB 10 ist der Erfolg des Widerspruchs maßgeblich. Auch wenn die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Bescheid durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst wurde, erfolgt eine gesonderte Erstattung der Vorverfahrenskosten gem § 63 Abs 1 SGB 10 nicht, wenn der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der Bescheid gem § 86 SGG Gegenstand eines bereits zuvor eingeleiteten Widerspruchsverfahrens geworden ist. In diesem Fall können zusätzliche Aufwendungen des Widerspruchsführers allenfalls in dem Verfahren über den zulässigen Widerspruch berücksichtigt werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Vorverfahren.
Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft und erhielten Leistungen von der Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 21. Juli 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Änderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (der Widerspruch sei zulässig) versehen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 als unzulässig zurück. Die Beklagte entschied dabei, dass Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht zu erstatten seien. Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Für den gleichen Zeitraum sei bereits ein Widerspruchsverfahren anhängig gewesen.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2007 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. November 2009 die Berufung zugelassen.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. August 2007 aufzuheben sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass Kosten nicht zu übernehmen seien.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat für das diesem Verfahren zugrundeliegende - und unstreitig unzulässige - Widerspruchsverfahren keine gesonderten Kosten zu erstatten.
Für die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der Erfolg des Widerspruchs maßgeblich. Dieser ist vorliegend nicht gegeben, weil der Änderungsbescheid, gegen den die Kläger mit Widerspruch vorgegangen sind, Gegenstand eines bereits zuvor eingeleiteten Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG war. Dies ist von den Klägern weder mit der Klage noch der Berufung angegriffen worden. Streitig ist allein die Frage der Kostenerstattung.
Wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren L 7 AS 1281/07 NZB ausgeführt hat, rechtfertigt die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2001 (B 12 KR 42/00 R) kein anderes Ergebnis. Das Bundessozialgericht hat unter anderem folgendes ausgeführt: ".. 3. Erfolgreich ist die Revision, soweit mit ihr die Erstattung von Vorverfahrenskosten für die im Tatbestand unter 3. genannten Widersprüche geltend gemacht wird. Das LSG hat zwar zu Recht angenommen, dass auch hinsichtlich dieser Bescheide die Widersprüche nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X waren. Es hat aber andererseits die Gründe genannt, die es gleichwohl rechtfertigen, der Beklagten die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat durch die Bezeichnung dieser Schreiben jeweils als Beitragsbescheid den Eindruck erweckt, es werde jeweils der Beitrag für den betreffenden Monat neu festgesetzt. Ein Hinweis auf den eingeschränkten Regelungsgehalt - lediglich Abrechnung der bereits gezahlten Beiträge - der Schreiben fehlte. Mit der Rechtsmittelbelehrung hat die Beklagte den Eindruck erweckt, die Bescheide seien mit dem Widerspruch anzufechten, und zwar auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge. Die Beklagte hat auch während des gesamten früheren Rechtsstreits nicht darauf hingewiesen, dass die mit den Abrechnungsbescheiden geforderten Beiträge in den Schreiben nicht neu festgesetzt wurden, obwohl dies jedenfalls nach Einlegen der Widersprüche nahe gelegen hätte. Das LSG hat demnach zu Recht angenommen, die Einlegung der Widersprüche sei durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden. Der Senat folgt dem LSG nicht darin, dass der Kläger gleichwohl keine Kostenerstattung verlangen könne, weil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwe...