Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 6.
2. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Bekleidungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 6.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2013 sowie der Bescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Entgeltbescheid vom 15. Oktober 1998 abzuändern und Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt
in folgender Höhe festzustellen:
für das Jahr 1961 i.H.v. 1.142,35 Mark,
für das Jahr 1962 i.H.v. 1.209,35 Mark,
für das Jahr 1963 i.H.v. 1.222,75 Mark ,
für das Jahr 1964 i.H.v. 1.226,08 Mark,
für das Jahr 1965 i.H.v. 1.222,74 Mark,
für das Jahr 1966 i.H.v. 1.017,28 Mark,
für das Jahr 1967 i.H.v. 1.222,74 Mark,
für das Jahr 1968 i.H.v. 1.226,40 Mark,
für das Jahr 1969 i.H.v. 1.222,74 Mark,
für das Jahr 1970 i.H.v. 813,74 Mark,
für das Jahr 1971 i.H.v. 568,25 Mark,
für das Jahr 1972 i.H.v. 1.372,50 Mark,
für das Jahr 1973 i.H.v. 1.369,80 Mark,
für das Jahr 1974 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1975 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1976 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1977 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1978 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1979 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1980 i.H.v. 1.552,20 Mark,
für das Jahr 1981 i.H.v. 1.552,20 Mark.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren, ob der Beklagte als Sonderversorgungsträger verpflichtet ist, den Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 1998 abzuändern sowie weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungs- und Kleidergeld, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges (Anlage 2 Nr. 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz; AAÜG) im Zeitraum von 1961 bis 1981 tatsächlich erzielt hat, festzustellen
Der 1939 geborene Kläger war seit 1958 Angehöriger der Volkspolizei der ehemaligen DDR. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 stellte der Beklagte bestandskräftig die Zugehörigkeit des Klägers zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs für den Zeitraum 9. Januar 1961 bis 30. September 1990 und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nach dem AAÜG fest.
Im Januar 2009 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 4/06 R) zur Berücksichtigung der Jahresendprämie im Bereich der Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Dabei begehrte er die Berücksichtigung gezahlter Zuschläge (Verpflegungs- und Bekleidungsgeld) als Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 lehnte die Beklagte eine Überprüfung der Höhe der Entgelte ab. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts sei speziell für die Jahresendprämie ergangen. Für den Bereich der Sonderversorgungssysteme sei festzustellen, dass nur der Verdienst berücksichtigt werden könne, der für eine Rentenberechnung von Bedeutung sei.
Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010).
Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Entgeltbescheid vom 15. Oktober 1998 zu ändern und Verpflegungsgeld
für das Jahr 1961 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.209,35 Mark jährlich,
für das Jahr 1963 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1964 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1965 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1966 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1967 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1968 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1969 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1970 i.H.v. 3,35 Mark täglich / 1.222,74 Mark jährlich,
für das Jahr 1971 i.H.v. 3,75 Mark täglich / 1.345,15 Mark jährlich,
für das Jahr 1972 i.H.v. 3,75 Mark täglich / 1.368,75 Mark jährlich,
für das Jahr 1973 i.H.v. 3,75 Mark täglich / 1.368,75 Mark jährlich,
für das Jahr 1974 i.H.v. 4,25 Mark täglich / 1.552,20 Mark jährlich,
für das Jahr 1975 i.H.v. 4,25 Mark täglich / 1.552,20 Mark jährlich,
für das Jahr 1976 i.H.v. 4,25 Mark täglich / 1.552,20 Mark ...