Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Apothekers auf Vergütung von gelieferten Arzneimitteln
Leitsatz (redaktionell)
Allein §§ 69 i.V.m. 129 SGB V bestimmen die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Apotheken. Nach diesen Vorschriften sind die Beziehungen vertraglich zu gestalten und werden daher entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag abgewickelt
Die nach § 129 SGB V abgeschlossenen Verträge regeln die Beziehungen zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Apothekern. Sie wirken normativ und sind wie Rechtsnormen allein nach dem „objektivierten Willen des Gesetzes” auszulegen
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1, § 75 Abs. 2, 99; SGB V §§ 69, 129; ApBetrO § 17 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 30.06.2003; Aktenzeichen S 6 KR 363/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2003 in der Fassung des Urteilsergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2003 in der Fassung des Urteilsergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 wird hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten abgeändert.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 402,78 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Vergütung der von ihm an zwei Versicherte der Beklagten (KKH) gelieferten Arzneimittel streitig.
Der Kläger ist Apotheker und betrieb bis zum Frühjahr 2005 die S.-Apotheke in Bad L.
Die Versicherte der Beklagten, A. B., löste am 20. Juli 2000 ein am 16. Juni 2000 ausgestelltes Rezept in der Apotheke des Klägers ein. Eine Rücksprache seitens des Klägers mit dem verordnenden Arzt vor Abgabe der Medikamente erfolgte nicht. Am 25. Juli 2000 löste der Versicherte der Beklagten, R. G., ein am 25. November 1999 ausgestelltes Rezept in der Apotheke des Klägers ein. Auch hier erfolgte keine Rücksprache seitens des Klägers mit dem verordnenden Arzt vor Abgabe der Medikamente. Die Versicherte B. löste erneut am 16. Januar 2002 ein am 11. Dezember 2001 ausgestelltes Rezept in der Apotheke des Klägers ein. Wiederum erfolgte seitens des Klägers vor Abgabe der Arzneimittel keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt. Die Beklagte zahlte dem Kläger jeweils in der Folgezeit den Abgabepreis der aufgrund der genannten Verschreibungen gelieferten Arzneimittel, abzüglich 5 v.H. Krankenkassenrabatt sowie abzüglich der von ihren Versicherten an den Kläger entrichteten Zuzahlungen.
Namens und im Auftrag der Beklagten beanstandete die Firma I. GmbH mit Schreiben vom 24. Juli 2001 die ärztliche Verschreibung vom 25. November 1999 über einen Betrag von 201,04 DM (entspricht 102,79 EUR), abzüglich 5 v.H. Krankenkassenrabatt, sowie die Verschreibung vom 16. Juni 2000 über einen Betrag von 336,27 DM (entspricht 171,93 EUR), abzüglich 5 v.H. Krankenkassenrabatt, jeweils wegen Überschreitung der Belieferungsfrist und verrechnete den Absetzungsbetrag von insgesamt 510,43 DM (entspricht 260,98 EUR) in der Folgezeit, und zwar vor dem 25. Januar 2002, mit einer weiteren Abrechnungsforderung des Klägers. Auch die Vergütung der ärztlichen Verschreibung vom 11. Dezember 2001 über einen Betrag von 141,80 EUR, abzüglich 5 v.H. Krankenkassenrabatt, wurde Namens und im Auftrag der Beklagten durch die Firma I. GmbH mit Schreiben vom 06. September 2002 wegen Überschreitung der Belieferungsfrist retaxiert.
Der Kläger erhob gegen die beiden Verrechnungsankündigungen jeweils Einspruch, der seitens der Firma I. GmbH wiederum jeweils mit Hinweis auf die Überschreitung der Belieferungsfrist zurückgewiesen wurde.
Am 13. März 2002 hat der Kläger Zahlungsklage bei dem Sozialgericht Nordhausen erhoben und diese unter dem 16. Januar 2003 hinsichtlich des retaxierten Rezeptes vom 11. Dezember 2001 um einen Feststellungsantrag erweitert.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass der Zahlungsanspruch trotz der in dem zwischen den Parteien geltenden Arzneilieferungsvertrag (ALV) vereinbarten Lieferungsfrist (§ 4 Abs. 5 ALV) bestehe, da sich aus der Formulierung des § 4 Abs. 5 dieses Vertrages nicht ableiten lasse, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift zu einem Verlust des Vergütungsanspruches führe. Eine derart schwerwiegende Folge hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Dies sei aber auch gar nicht gewollt gewesen, wie sich aus dem nachfolgenden § 6 ALV ergebe. Nach dieser Bestimmung könnten Verstöße gegen den Vertrag durch eine Verwarnung, eine Vertragsstrafe und oder dem Ausschluss von der Versorgung der Versicherten geahndet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung im ALV, dass der Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistung entfalle, sei dagegen nicht erfolgt. Auch § 21 ALV, der Beanstandungen anlässlich der Rechnungsprüfung zum Gegenstand habe, komme ...