Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs von Gerichtspersonen. Vorliegen. Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs iS von § 60 Abs 1 S 1 SGG iVm den §§ 41ff ZPO ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl BVerfG vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 = NJW 2007, 3771).
2. Zum Vorliegen der Prozessunfähigkeit eines Klägers.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine, aus Sicht des Klägers, verspätete Zahlung von Honorar.
Der Kläger nahm im streitgegenständlichen Zeitraum als niedergelassener Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Am 15. Juni 2004 nahm die Beklagte durch Buchung von Gutschriften die Auszahlung der Beträge für die Monatsabrechnung April 2004 vor.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 wandte sich der Kläger gegen die bis dahin unterbliebene Auszahlung der streitgegenständlichen Monatsabrechnung. Er wies darauf hin, dass die Beklagte ohne Rechtsgrund die Auszahlung verzögere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Monatsabrechnung April 2004 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2007 abgewiesen und ausgeführt, dass bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Abgesehen davon, dass bei dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht vorliege, sei nicht ersichtlich, welchen Schaden die verzögerte Honorarauszahlung verursacht habe. Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe ihm mit der hier angegriffenen Verfahrensweise betreffend die Auszahlung den größtmöglichen Schaden zufügen wollen, führe in diesem Zusammenhang nicht weiter. Damit sei eine zur Klageerhebung berechtigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Dessen ungeachtet erweise sich die Klage jedenfalls als unbegründet. Eine rechtswidrige Zurückhaltung der monatlichen Honorarzahlung, deren Feststellung nach dem Willen des Klägers den Inhalt der gerichtlichen Verurteilung bilden solle, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Beklagte sei insbesondere berechtigt, vor einer Auszahlung eine zweifelsfreie Bestimmung des Zahlungsadressaten vorzunehmen. Sonstige rechtlich relevante Aspekte das Klageziel betreffend seien den Einlassungen des Klägers im Gerichtsverfahren nicht zu entnehmen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, das Ziel allen Handelns der Beklagten sei, ihm den größtmöglichen Schaden zuzufügen. Mit der geschilderten Pflichtverletzung der Verweigerung der termingerechten Auszahlung des ihm vertraglich zustehenden Honorars sei er seines Rechtsbeistands beraubt worden, so dass er schutzlos dem willkürlichen Handeln der Beklagten ausgesetzt gewesen sei. Kontinuität dieser Taten zeige sich am danach erfolgten gänzlichen Zahlungsstopp, womit ihm die Suche nach einem neuen Rechtsbeistand und damit auch der Rechtsweg verwehrt werden solle. Aufgrund der systematischen Repressalien sei ihm auch großer gesundheitlicher Schaden zugefügt worden. Er sei zum Schwerbehinderten, Erwerbsunfähigen und Verhandlungsunfähigen gemacht worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte wegen rechtswidriger Zurückhaltung der Monatszahlung für April 2004 als Pflichtverletzung seitens des Vorstandes der KZV Thüringen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Vorsorglich wird, weil der Kläger in anderen Verfahren eine Befangenheit der Vorsitzenden gerügt hat, darauf hingewiesen, dass der Senat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Jüttemann entscheiden konnte.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter anderem die §§ 41 bis 44 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 42 Abs. 1 2. Alternative ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Nach § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Diese Vorschrift dient dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verbürgten...