Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Oktober 2019 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2015 verurteilt, den Bescheid vom 06. Oktober 2011 zurückzunehmen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs ab Juli 2011 bis Juni 2017.
Der 1965 geborene Kläger besuchte ab 1979 die Erweiterte Oberschule "G" in G1. Mit Wirkung vom 04. Oktober 1982 wurde er aufgrund einer mündlichen Weisung des Direktors der Schule verwiesen, da er eine Schießausbildung verweigert hatte. Er verließ die Schule am Beginn des 12. Schuljahres ohne Abschluss.
In der Folgezeit übte er bis 1990 verschiedene Tätigkeiten mit teilweise schweren körperlichen Belastungen aus. Seit 1996 bezieht er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. Bl. 128 d. VwA.).
Auf Antrag des Klägers wurde der Schulverweis mit Bescheid des Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung H vom 04. August 2000 (Bl. 4 ff. der VwA.) für rechtsstaatswidrig erklärt. Der Schulverweis habe ausschließlich der politischen Verfolgung gedient. Der Kläger habe im Anschluss an den Schulverweis keine Möglichkeit gehabt, im Beitrittsgebiet nach dem üblicherweise vorgesehenen Ausbildungsverlauf an den allgemeinbildenden Schulen noch eine Hochschulreife zu erwerben.
Am 23. August 2000 beantragte der Kläger beim Beklagten Beschädigtenversorgung. Mit Erstanerkennungsbescheid vom 04. Juli 2002 (Bl. 287 ff. d. VwA.) stellte der Beklagte als Schädigungsfolge die Verschlimmerung einer Persönlichkeitsstörung mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 fest. Die Anerkennung eines Wirbelsäulenleidens als Schädigungsfolge wurde abgelehnt.
Mit Bescheid vom 23. September 2003 (Bl. 478b d. VwA.) erhöhte das Versorgungsamt G. die MdE ab 1. Juli 1994 auf 50 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 (Bl. 493 f. d. VwA.) gewährte der Beklagte ab 01. September 1994 Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung einer Erwerbstätigkeit als Diplommathematiker im öffentlichen Dienst.
Mit Bescheid vom 03. Juni 2010 (Bl. 849 f. d. VwA.) wurde für die Zeit ab Juli 2010 Berufsschadensausgleich in monatlicher Höhe von EUR 1.403,00 bewilligt.
Mit Wirkung vom 01. Juli 2011 ist § 87 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Kraft getreten ( BGBl. I 2011, S. 1114 ), der eine Regelung für „Altfälle“ darstellt, in denen vor dem 01. Juli 2011 Berufsschadensausgleich beantragt wurde. Fortan setzte der Beklagte den Berufsschadensausgleich auf dieser Grundlage fest.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2011 (Bl. 905 f. d. VwA.) setzte der Beklagte den Berufsschadensausgleich ab Juli 2011 auf EUR 1.670,00 monatlich fest. Mit Bescheid vom 06. Oktober 2011 (Bl. 913 f. d. VwA.) wurde der Berufsschadensausgleich ab Juli 2011 auf EUR 1.664,00 abgesenkt. Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 (Bl. 919 d. VwA.) wurde der Berufsschadensausgleich ab Juli 2012 auf EUR 1.694,00 erhöht, mit Bescheid vom 14. Juni 2013 wurde ab Juli 2013 Berufsschadensausgleich in Höhe von EUR 1.677,00 bewilligt. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Im Februar 2014 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. August 2014 abgelehnt, der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 (roter Hefter) abgelehnt. Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 18. August 2015 Klage zum Sozialgericht (Az.: S 8 VE 2337/15 ).
Ab 01. Juli 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2014 Berufsschadensausgleich in monatlicher Höhe von EUR 1.721,00. Der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2014 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 (ebenfalls roter Hefter) zurückgewiesen. Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 18. August 2015 Klage zum Sozialgericht (Az.: S 8 VE 2338/15 ).
Ab Juli 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2015 Berufsschadensausgleich in monatlicher Höhe von EUR 1.721,00. Der Widerspruch des Klägers vom 20. Juli 2015 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07. August 2015 zurückgewiesen (ebenfalls roter Hefter). Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 18. August 2015 Klage zum Sozialgericht (Az.: S 8 VE 2339/15 ).
Ein weiteres Verfahren (Az.: S 8 VE 410/17 ) betrifft die am 20. Februar 2017 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 17. Juni 2016, mit dem ab Juli 2016 monatlicher Berufsschadensausgleich in Höhe von EUR 1.773,00 bewilligt wurde (Bl. 6f. d. A. S 8 VE 410/17 ). Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2017 (Bl. 12 f. d. A. S 8 VE 410/17 ) zurückgewiesen.
Mit seinen Klagen macht der Kläger eine Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Alt- und Neufälle geltend und äußert verfassungsrechtliche sowie sonstige rechtliche Bedenken. Er begehrt die Berechnu...