Verfahrensgang

SG Altenburg (Gerichtsbescheid vom 07.08.2000; Aktenzeichen S 14 KN 298/00 KR)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom7. August 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen weiteren Vergütungsanspruch anlässlich der stationären Behandlung des Patienten … (Versicherter) vom 19. April bis 7. Mai 1999.

Dieser litt an einer koronaren Herzerkrankung und wurde auf Grund einer ärztlichen Verordnung am 19. April 1999 in die Abteilung Kardiologie der von der Klägerin – Mitglied der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen – betriebenen und im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Klinik aufgenommen. Am 22. April 1999 erfolgte eine aortokoronare Venenbypassoperation (vier Venen- und ein arterieller Bypass) sowie die Anlage eines Mammaria-Transplantates unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine bei Verwendung von resorbierbarem Nahtmaterial für die Thoraxwunde.

Der Versicherte wurde ausweislich der Krankenakte einen Tag lang intensivmedizinisch betreut. Unter dem 29. April 1999 ist im Befunderhebungsbogen folgender Stempelaufdruck angebracht:

keine

  • * Intensivpflichtigkeit
  • * Kreislaufunterstützung
  • * operationsspezifischen Komplikationen

Mobilitätsbeginn

primär heilende Operationswunden.

Dieser Stempel wurde nach Angaben des Chefarztes der Klinik für Herzchirurgie der Beklagten Dr. … in einem am heutigen Tage entschiedenen Parallelverfahren (Az.: L 6 KN 514/00 KR) – entsprechend der nach Ansicht der Klinikleitung relevanten Definition der Wundheilung – nach allgemeiner Absprache und Anordnung von dem behandelnden Stationsarzt angebracht.

Mit ihrer am 14. Mai 1999 bei der Beklagten eingegangenen Endrechnung vom 11. Mai 1999 (insgesamt 25.539,48 DM) stellte die Klägerin der Beklagten u.a. für die Herzoperation 21.539,48 DM (Fallpauschale 9.021) und 4.200,65 DM für die Weiterbehandlung ab 29. April 1999 (Fallpauschale 9.022) in Rechnung.

Unter dem 1. Juni 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Meinung ihrer Mediziner vom Sozialmedizinischen Dienstes die äußere Wundheilung noch nicht an dem angegebenen (siebten) Tag nach der Operation erfolgt sein könne und zahlte unter Abzug des Betrages für die Fallpauschale 9.022 (4.200,65 DM, jetzt 2.147,76 EUR = Klageforderung) insgesamt 22.305,58 DM.

Das Sozialgericht Altenburg hat auf die Klageerhebung mit Beschluss vom 29. Februar 2000 u.a. das den Versicherten betreffende Verfahren von dem Verfahren mit dem Az.: S 14 KN 1496/99 KR abgetrennt und unter dem neuen Az.: S 14 KN 298/00 KR geführt. Nachdem die Klägerin u.a. eine Stellungnahme des. Dr. … vom 30. März 2000 eingereicht hatte, hat es die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2000 zur Zahlung von 4.200,65 DM nebst 6 v.H. Zinsen ab dem 2. September 1999 verurteilt.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, der Abschluss der Wundheilung, wie ihn die Fallpauschale 9.022 voraussetze, sei nicht wie von der Klägerin behauptet am 29. April 1999 (siebter postoperativer Tag) sondern am 4. Mai 1999 (12. postoperativen Tag) eingetreten. Die der Fallpauschale 9.021 zugeordnete Leistung sei erst dann vollständig erbracht worden. Der in der Fallpauschale 9.022 vorausgesetzte Mindestaufenthalt von sieben Belegungstagen habe nicht erreicht werden können. Die Textdefinition der Fallpauschale 9.021 enthalte einen ausdrücklich definierten Endzeitpunkt, die Versorgung bis Abschluss Wundheilung (z. B. Entfernung von Fäden/Klammern), mindestens jedoch bis Abschluss der Behandlung indikationspezifischer Komplikationen. Bei Verwendung resorbierbaren Fadenmaterials sei darauf abzustellen, wann üblicherweise nicht resorbierbare Fäden gezogen werden. Dies sei der 10. bis 14. postoperative Tag. Die der Kalkulation der Fallpauschale 09.021 zu Grunde liegende durchschnittliche Verweildauer von 12,09 Tagen gebe hierzu einen Anhaltspunkt. Grundsätzlich sei ein Abschluss der Wundheilung im Sinne der Fallpauschale 9.021 am siebten postoperativen und allgemein vor dem 10. postoperativen Tag nicht möglich. Die Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (DGTHG), es sei im Bereich der Herzchirurgie die Kriterien für die Definition des Abschlusses der akutchirurgischen Behandlungsnotwendigkeit wie keine Intensivpflichtigkeit, keine maschinelle/pharmakologische Kreislaufunterstützung, keine operationsspezifischen Komplikationen, Mobilisationsbeginn und primär heilende Operationswunden, sei dies nicht nachvollziehbar. Diese Kriterien seien nicht durch die Textdefinition der Fallpauschale 9.021 gedeckt.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 7. August 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht sind die Kriterien der DGTHG zur Abgrenzung der Fallpauschalen ...

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