Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Anspruchsdauer. Übergangsregelung nach Rechtsänderung. Abschaffung des Anschlussunterhaltsgeldes. Stichtagsregelung
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes über 12 Monate hinaus.
2. Die Abschaffung des Anschlussunterhaltsgeldes zum 1.1.2003 und die Übergangs- bzw Stichtagsregelung des § 434g Abs 3 SGB 3 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. Oktober 2004 (Az.: S 9 AL 1551/03) abgeändert.
Die Festsetzung von Verschuldenskosten in Höhe von 250,00 Euro wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. Oktober 1998 im Umfang von 576 Kalendertagen sowie Anschlussunterhaltsgeld für die Zeit ab dem 31. März 2003.
Der Kläger war zunächst von 1976 bis zum 31. Dezember 1995 und schließlich nach Kündigungsklagen bzw. geschlossenen Vergleichen bis zum 30. April 1996 bzw. bis zum 30. September 1998 als Schlosser beschäftigt.
Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. Mai 1996 im Umfang von 312 Werktagen (364 Kalendertage, Bescheid vom 17. April 1997).
Spätestens für die Zeit ab dem 21. Mai 1997 bis zum 29. April 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Bescheide vom 5. Mai 1997, 5. Januar 1998, 25. März 1998 und 5. Januar 1999).
Der Kläger und seine ehemalige Arbeitgeberin schlossen unter dem 11. Februar 1999 einen Vergleich dahin, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des 30. September 1998 sein Ende gefunden hat (vgl. Blatt 48 VA).
Die Arbeitgeberin erstellte eine neue Arbeitsbescheinigung im März 1999 (vgl. Blatt 50, 51 VA).
Ab dem 30. April 1999 bis zum 29. April 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosenhilfe.
Die Arbeitgeberin erstattete der Beklagten das gezahlte Arbeitslosengeld.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1998 Arbeitslosengeld längstens 364 Kalendertage nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM (Bescheide vom 23. September 1999, vgl. Blatt 65 und 66, 67 VA).
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und teilte der Beklagten mit, dass ihm das Bruttoarbeitsentgelt und somit auch die Höhe des Arbeitslosengeldes zu niedrig erscheinen würden (vgl. Blatt 70 VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1999, vgl. Blatt 73 VA).
Der Kläger erhob hiergegen Klage (AZ: S 9 AL 2347/99).
Für die Zeit vom 30. September 1999 bis zum 29. Oktober 2000 bewilligte die Beklagte ihm erneut Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 25. Oktober 1999, vgl. auch Blatt 90 VA).
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und teilte der Beklagten mit, dass seiner Ansicht nach die Berechnung nicht richtig sei (vgl. Blatt 88 VA).
Die Berechnungsgrundlagen, so führte er unter dem 23. November 1999 aus, würden auf den Änderungsbescheiden vom 23. September 1999 beruhen, gegen die am 27. September 1999 Widerspruch eingelegt worden sei. Einen Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 1998 habe er noch nicht erhalten, somit sei ein Ablauf des Bewilligungsabschnitts für ihn nicht ersichtlich. Nach einer Übergangsregelung, der er unterfalle, betrage die Anspruchsdauer 546 Kalendertage. Daraus folge, dass er zurzeit noch Empfänger von Arbeitslosengeld und nicht von Arbeitslosenhilfe wäre. Er bitte höflichst die Bescheide vom 23. September 1999 und den Bescheid vom 22. Oktober 1999 erneut zu prüfen (vgl. Blatt 98 VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch vom 23. November 1999 (vgl. Blatt 88 VA) gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1999 (vgl. Blatt 90 VA) wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 30. September 1999 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1999, vgl. Blatt 99 VA).
Für die Zeit ab 1. Januar 2000 bis zum 29. September 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 4. Januar 2000).
Er legte gegen den Bescheid vom 4. Januar 2000 Widerspruch ein, weil die Arbeitslosenhilfe nach einem zu geringen Bemessungsentgelt berechnet worden sei. Er weise auch daraufhin, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er sei bei der Firma U... nicht, wie angenommen, zum 30. April 1996 ausgeschieden, sondern erst zum 30. September 1998. Hierüber liege ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht Erfurt vor. Die Beträge, die der Arbeitgeber als Lohn nachzahlen müsse, seien auch ausbezahlt bzw. an die Krankenkasse und das Arbeitsamt abgeführt worden. Von daher würde die Zeit der Arbeitslosigkeit erst am 1. Oktober 1998 beginnen. Er habe Anspruch auf Arbeitslosengeld für 546 Kalendertage. Diese seien seit dem 1. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen (vgl. Blatt 104 und 105 VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch d...