Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe. Anspruch. Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Bemessungszeitraum. Bemessungsrahmen. Entgeltabrechnungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Wortlaut des § 130 SGB III lässt sich entnehmen, dass zwischen einem 52-Wochenzeitraum im Sinne eines „Bemessungsrahmens” und dem eigentlichen Bemessungszeitraum zu unterscheiden ist. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes ist zunächst der Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende des letzten Versicherungsverhältnisses vor Entstehen des Anspruchs rückwärts nach Wochen berechnet. Den eigentlichen Bemessungszeitraum bilden die in diesen Rahmen fallenden und berücksichtigungsfähigen Entgeltabrechnungszeiträume, sofern sie die erforderliche Mindestzahl von Arbeitswochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten.
2. Nach einer vom Wortlaut nicht ausgeschlossenen systematischen Auslegung und der Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Bezug des Anschlussunterhaltsgeldes unter § 133 Abs. 1 SGB III zu subsumieren.
Normenkette
SGB III § 117 Abs. 1, §§ 129, 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 156 Abs. 1, § 157 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen S 21 AL 54/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2002.
Die im Mai 1949 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 30. Juni 1999 Arbeitslosengeld, zuletzt ab 1. Januar 1999 nach einem Bemessungsentgelt von 680,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 266,07 DM wöchentlich (Bescheid vom 21. Januar 1999). Anschließend beantragte die Klägerin die Zahlung von Arbeitslosenhilfe, die wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wurde.
Ab dem 11. Oktober 1999 bezog die Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 680,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 266,07 DM wöchentlich (Bescheid vom 11. Oktober 1999). Ab dem 1. Dezember 1999 bezog sie Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 690,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 268,52 DM wöchentlich (Bescheid vom 27. Dezember 1999). Ab dem 1. Januar 2000 bezog die Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 690,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 274,96 DM wöchentlich (Bescheid vom 14. Januar 2000). Vom 22. Juni 2000 bis zum Ablauf der Maßnahme ab 11. Oktober 2000 bezog die Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 293,58 DM wöchentlich (Bescheid vom 26. Juli 2000).
Ab dem 11. Oktober 2000 erhielt die Klägerin Anschlussunterhaltsgeld, zunächst in Höhe von 293,58 DM wöchentlich (nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A; Bescheid vom 26. Oktober 2000) und ab dem 1. Dezember 2000 in Höhe von 293,58 DM wöchentlich (nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A; Bescheid vom 22. Dezember 2000). Ab dem 1. Januar 2001 bezog die Klägerin bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 9. Januar 2001 Anschlussunterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 301,63 DM wöchentlich (Bescheid vom 12. Januar 2001). Im Anschluss daran bezog die Klägerin keine Leistungen der Beklagten.
Ab dem 1. Oktober 2001 war die Klägerin bis zu 30. September 2002 im Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Verkaufshilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielte in diesem Zeitraum ein Bruttoentgelt in Höhe von insgesamt 11.991,24 EUR zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 325,00 EUR.
Ab dem 10. September 2002 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 77,21 EUR wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 235,00 EUR und der Leistungsgruppe D.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Dem bewilligten Arbeitslosengeld liege ein zu niedriges Bemessungsentgelt zu Grunde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bemessungsentgelt sei zutreffend ermittelt worden. Ein Fall der Sonderbemessung liege nicht vor, weil die Klägerin innerhalb der Dreijahresfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Letztmalig sei Arbeitslosengeld bis 29. Juni 1999 bezogen worden.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 8. Juli 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 10. Oktober 2002 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 390,00 EUR wöchentlich zu bewi...