Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Unfallfolge. Vorschaden. Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Beweiswürdigung. Sachverständigengutachten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Kreuzbandruptur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden kann.

2. Ernsthafte Zweifel an einer unfallbedingten Verursachung des Kreuzbandrisses können nicht aus einer geringen Ödembildung hergeleitet werden.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung eines Ereignisses vom 1. Juli 2005 als Arbeitsunfall sowie die Frage, ob dieser Unfall eine Ruptur des vorderen rechten Kreuzbandes zur Folge gehabt hat.

Der 1986 geborene Kläger knickte am 1. Juli 2005 während des Sportunterrichtes in der Staatlichen Berufsbildenden Schule Technik in G. beim Fußballspiel mit dem rechten Knie um und rutschte weg. Er wurde mit dem Notarzt in das SRH W. G. verbracht. Der Durchgangsarzt Dr. F. diagnostizierte eine Distorsion des rechten Knies mit Verdacht auf Kniebinnenschaden. Verletzungsanzeichen äußerlich und ein Kniegelenkerguss wurden nicht festgestellt. Diagnostiziert wurden ein Druckschmerz an der Außenseite rechtes Knie und eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung. Ein Ergänzungsbericht bei Verdacht auf Kniebinnenschaden wurde durch den Durchgangsarzt ausgefüllt. Auf Befragen des Durchgangsarztes verneinte der Kläger das Vorliegen von unfallunabhängigen Erkrankungen oder Verletzungen an dem geschädigten Knie. Der Durchgangsarzt hielt bei weiter bestehendem Verdacht auf einen Kniebinnenschaden weitere diagnostische Maßnahmen, wie die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT), für erforderlich. Nach Feststellung eines unveränderten schmerzhaften Streckdefizits und eines geringen Gelenkergusses wurde am 5. Juli 2005 eine MRT durchgeführt. Dabei wurden ein dorsal diffuses Weichteilödem mit Kapselalteration und ein Ödem mit winziger okkulter Fraktur im dorsolateralen Tibiakopf festgestellt, ferner eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei Dislokation der Bandstümpfe und ein deutlicher Gelenkerguss.

Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 25. bis 30. Juli 2005 im Krankenhaus R. wurde deshalb eine vordere Kreuzbandersatzplastik vorgenommen.

Am 5. September 2005 erlitt der Kläger auf dem Weg zur Krankengymnastik beim Aussteigen aus dem Bus einen weiteren Unfall und verdrehte sich dabei das linke Kniegelenk. Eine MRT ergab hierbei eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links. Deshalb wurde dem Kläger während eines weiteren stationären Aufenthaltes im Krankenhaus R. vom 3. bis 9. Oktober 2005 auch eine Kreuzbandersatzplastik an dem linken Kniegelenk eingesetzt.

Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. U. am 22. August 2006 ein Zusammenhangsgutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Ereignis vom 1. Juli 2005 eine Kreuzbandruptur rechts eingetreten sei. Die Hergangsschilderung lasse eine adäquate Gewalteinwirkung erkennen, bei der grundsätzlich das vordere Kreuzband habe reißen können. Eine zeitnah zum Unfall durchgeführte Kernspintomographie habe die Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes in Kombination mit einem ausgedehnten Spongiosaödem im Schienenbeinkopf als Hinweis auf eine erhebliche Gewalteinwirkung auf das Kniegelenk bestätigt. Auch der intraoperative Befund habe die vordere Kreuzbandruptur bestätigt. Die Beschreibung der Kreuzbandreste sei gut mit dem Eintritt der Verletzung circa vier Wochen zuvor vereinbar. Hinweise auf eine vorbestehende Instabilität hätten sich nicht ergeben. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 (Blatt 302 des Verwaltungsvorgangs) schlug Dr. C. vor, eine muskuläre kompensierbare vordere Innenstabilität nach Kreuzbandersatzplastik an beiden Kniegelenken als Unfallfolge anzuerkennen.

Der Beratungsarzt Dr. K. hingegen verneinte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2007 einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Juli 2005 und der Ruptur des vorderen rechten Kreuzbandes. Das vordere Kreuzband sei bei einem vorderen innenseitigen Bündel abgerissen und in der Oberschenkelgrube habe sich eine Narbe befunden. Eine Retraktion des Kreuzbandes trete nicht innerhalb von 3,5 Wochen ein. Das Schadensbild müsse auf ein deutlich länger vorbestehendes Ereignis zurückgeführt werden.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2007 die Gewährung einer Entschädigung ab, weil es sich bei dem Ereignis vom 1. Juli 2005 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe. Ein eingelegter Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007).

Hiergegen hat der Kläger am 24. September 2007 beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben du...

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