Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Zweipersonenhaushalt in Thüringen. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Repräsentativität der Datenerhebung. Überrepräsentierung von Großvermietern
Orientierungssatz
1. Die zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts erhobenen Daten müssen ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern. Es muss sichergestellt sein, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind.
2. Die Überrepräsentierung von Großvermietern kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Mieten bei Großvermietern ein niedrigeres Preisniveau aufweisen als bei sonstigen Vermietern.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. September 2017 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23. November 2016 und 25. Januar 2017 verurteilt, den Klägern für Januar bis Juni 2016 monatlich weitere 65,52 €, für Juli 2016 weitere 93,78 €, für September 2016 weitere 78,88 €, für Oktober 2016 weitere 82,16 €, für November 2016 weitere 48,58 € und für Dezember 2016 weitere 70,46 € zu gewähren. Die Bescheide vom 23. November 2016 werden insoweit aufgehoben, als die Erstattungsforderungen jeweils 734,02 € übersteigen. Die Bescheide vom 25. Januar 2017 werden hinsichtlich der Erstattungsforderungen aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom Januar bis Dezember 2016.
Der 1963 geborene, erwerbsfähige Kläger zu 1. und die 1978 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Sie bewohnten im entscheidungserheblichen Zeitraum gemeinsam eine rund 70 m² große Wohnung mit einer Kaltmiete von 411,05 €, Betriebskostenvorauszahlungen von 69,67 € und Heizkostenvorauszahlungen von 89,16 € (569,88 € Warmmiete). Die Zusicherung zu den KdU hatte der Beklagte abgelehnt.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern wegen des wechselnden Einkommens der Klägerin zu 2. vorläufig für Januar bis Juni 2016 Leistungen, hierbei berücksichtigte er die nach seiner Unterkunftsrichtlinie angemessenen KdU in Höhe von 504,36 € monatlich (415,20 € Bruttokaltmiete + 89,16 € Heizkosten). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 zurück. Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben. Mit Bescheiden vom 23. November 2016 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig fest und ordnete gegenüber den Klägern die Erstattung von jeweils 930,58 € an, die Höhe der berücksichtigten KdU blieb unverändert.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 bewilligte der Beklagte für Juli bis Dezember 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von 512,48 €, wobei er erneut KdU in Höhe von 504,36 € berücksichtigte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 zurück. Hiergegen haben die Kläger unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1896/16 Klage erhoben. Die Kläger legten ihre Betriebskostenabrechnung vom 30. Juni 2016 vor, aus der sich ein im August fälliger Nachzahlungsbetrag von 73,49 € sowie eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen ab August auf 91,97 € ergab. Außerdem teilten sie die Arbeitsaufnahme des Klägers zu 1. ab Juli 2016 mit. Mit Änderungsbescheiden vom 21. Juli 2016 und 8. August 2016 berücksichtigte der Beklagte für August 2016 bei den KdU die Betriebskostennachzahlung von 73,49 €, bewilligte jedoch wegen des Einkommens vorläufig für August nur noch 310,02 € und für September bis Dezember jeweils 62,48 €, wobei für November und Dezember keine Leistungen ausgezahlt wurden.
Die Klägerin zu 2. erzielte folgendes Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Pflegehelferin:
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Juli |
983,59 € |
August |
1.006,06 € |
September |
1.001,30 € |
Oktober |
997,50 € |
November |
1.031,59 € |
Dezember |
1.009,72 €. |
Das Bruttoeinkommen lag jeweils über 1.200,00 €. Zusätzlich erhielt sie aus einer weiteren Tätigkeit von Juli bis November monatlich 450,00 €, im Dezember 60,00 €.
Der Kläger zu 1. erzielte folgendes Einkommen:
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Juli |
- |
August |
475,95 € netto (500,00 € brutto) |
September |
- |
Oktober |
170,00 € brutto = netto |
November |
183,28 € netto (262,50 € brutto) |
Dezember |
- |
Mit Bescheiden vom 25. Januar 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für Juli bis Dezember 2016 endgültig fest und ordnete die Erstattung gegenüber beiden Klägern in Höhe von jeweils 155,82 € an. Die Höhe der berücksichtigten KdU blieb unverändert. Der Beklagte ermittelte von dem Einkommen der Klägerin zu 2. aus der Pflegehelfertätigkeit ein Durchschnittseinkommen, bei den Nebeneinkünften berücksichtigte er die tatsächlichen Zuflüsse. Beim Kläger zu 1. rechnete er mit den tatsächli...