Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom14. Februar 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gynäkologin, war als solche in … zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und wehrt sich in diesem Verfahren gegen die Zulassung eines Mitbewerbers (des Beigeladenen zu 9) nach Öffnung des gesperrten Planungsbereiches ….
Der Landesausschuss der Ärztinnen/Ärzte und Krankenkassen in Thüringen beschloss unter dem 27. Januar 1999, den bis dahin gesperrten Planungsbereich … unter anderem für einen Vertragsarztsitz für Gynäkologie mit der Maßgabe zu öffnen, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen könnten, bis der Versorgungsgrad die Grenze der Überversorgung (110 v.H.) erreicht habe. Der Beschluss wurde dem Zulassungsausschuss für Ärztinnen/Ärzte in Thüringen am 17. Februar 1999 bekannt gegeben und ist im Aprilheft des Thüringer Ärzteblattes veröffentlicht worden.
Schon im Vorfeld, am 5. Februar 1999, ging beim Zulassungsausschuss für Ärzte ein Antrag des Beigeladenen zu 9) ein, in welchem er bat, baldmöglichst für den Vertragsarztsitz … zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Bereich Geburtshilfe und Frauenheilkunde zugelassen zu werden. Mit weiterem Schriftsatz vom 8. März 1999, eingegangen bei dem Beklagten am 15. März 1999, stellte er ergänzend seine persönliche Situation und eine Beschreibung seines Vorhabens zur Niederlassung dar.
Am 24. Februar 1999 reichte der Ehemann der Klägerin in deren Namen ein ausschließlich von ihm unterzeichnetes Schreiben wegen des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes in Jena ein und bat sogleich um Zusendung eines Antragsformulares, das die Klägerin am 10. März 1999 ausgefüllt und von ihr unterschrieben wiederum beim Zulassungsausschuss vorlegte.
Mit Beschluss vom 16. März 1999 ließ der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 9) unter Hinweis auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der (vollständigen) Zulassungsanträge zur vertragsärztlichen Versorgung zu und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin und einer weiteren Mitbewerberin ab. Ein polizeiliches Führungszeugnis der Klägerin war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
Gegen den Beschluss legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Antrag des Beigeladenen zu 9) nicht berücksichtigt werden dürfe, weil er bereits vor Öffnung des gesperrten Planungsbereichs gestellt worden sei. Vorratsanträge seien unzulässig und müssten von den Zulassungsinstanzen allein deshalb abgelehnt werden.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass der von dem Beigeladenen zu 9) vor Wirksamwerden des Öffnungsbeschlusses gestellte Antrag zunächst zwar nicht wirksam gewesen sei, rückwirkend jedoch zum 17. Februar 1999 – ähnlich wie eine anfänglich unzulässige Klage – Wirksamkeit erlangt habe. Er sei somit vor dem Antrag der Klägerin eingegangen und daher auch vorrangig zu berücksichtigen (Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999).
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Gotha mit Urteil vom 14. Februar 2001 insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge von dem Beklagten unzutreffender Weise als ein zulässiges und maßgebendes Entscheidungskriterium im Zulassungsverfahren angesehen worden sei. Der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung stehe nicht entgegen, dass der Antrag der Klägerin ungeachtet der Eingangsreihenfolge aus anderen Gründen abzulehnen gewesen wäre. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Gynäkologin erfülle, insbesondere ins Ärzteregister eingetragen gewesen sei. Dem Zulassungsausschuss habe zum Zeitpunkt der Entscheidung auch ein wirksamer Zulassungsantrag der Klägerin vorgelegen, zumindest zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin selbst ihre Unterlagen eingereicht habe. Dies sei im März 1999 vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses geschehen. Die Unterlagen seien auch vollständig gewesen, wie in der Sitzung festgestellt worden sei.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest, dass ein Anspruch auf Zulassung bestehe. Eine partielle Entsperrung des Planungsbereiches sei unzulässig. Zudem existiere der Zulassungsanspruch unabhängig davon, ob die Reihenfolge der Anträge der Bewerbung als Zulassungskriterium gelte oder nicht. Nummer 23 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte entbehre einer Rechtsgrundlage, wonach der Landesausschuss die Möglichkeit habe, bei Aufhebung einer Zulas...