Verfahrensgang

SG Suhl (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen S 7 U 307/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom10. Juni 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin als Berufskrankheit.

Die 1944 geborene Klägerin war während ihrer beruflichen Tätigkeit von 1959 bis 1995 überwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt und zwar zuletzt als Tierpflegerin in der Gut … Schweinezucht GmbH in …

Unter dem 20. November 1995 zeigte die Arbeitgeberin der Beklagten eine Berufskrankheit der Klägerin in Form von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bedingt durch körperlich schwere Arbeiten an. Beigefügt war ein Bericht von Dr. … vom 3. März 1989 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 31. Januar bis 3. Februar 1989 wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zog die Beklagte die Berichte der Klinikum … GmbH vom 12. Juli und 23. August 1995 bei sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme von Dr. … vom 16. September 1996, worin weder die haftungsbegründende Kausalität noch die haftungsausfüllende Kausalität bestätigt werden konnte.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsansprüchen nach § 551 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung (BeKV) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit zwar körperlichen Belastungen – auch Überlastungen – ausgesetzt gewesen sei, diese seien aber nach den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin als dynamisch einzustufen und daher nicht geeignet, eine Berufskrankheit hervorzurufen. Die Auswertung der medizinischen Befunde habe zudem ergeben, dass ein berufskrankheiten-spezifisches Erkrankungsbild nicht gegeben sei.

Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 15. Januar 1997 ein, ausweislich derer der Gewerbearzt Dr. … die Anerkennung einer Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule nicht empfehlen konnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil es sowohl an der haftungsbegründenden als auch an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle.

Auf die Klage hat das Sozialgericht einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. …, einen Kurentlassungsbericht aus Bad … sowie Unterlagen der Klinikum … GmbH beigezogen und ein Gutachten von Dr. … vom 28. Januar 1998 eingeholt sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 6. Juli 1998 zu einer gegenteiligen Äußerung des Gewerbearztes Dipl.-Med. … vom 30. März 1998.

Mit Urteil vom 10. Juni 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide bei der Klägerin ein chronisch-rezidivierendes radikuläres Schmerzsyndrom mit sensomotorischem Defizit nach Bandscheibenprolapps L 5/S 1 links 1988 und ein Postlaminektomiesyndrom L 4/5 nach Bandscheibenvorfall und durchgeführter Nukleotomie 1995 als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BeKV anzuerkennen und Leistungen nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf das Gutachten von Dr. … sowie dessen ergänzender Stellungnahme bezogen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien – trotz gegenteiliger Einschätzung des Gewerbearztes – die bei der Klägerin festgestellten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen.

Mit der Berufung trägt die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme von Dr. … vom 19. Juli 1999 vor, dass ein adäquates Schadensbild nicht gegeben sei. Nachgewiesen sei nur ein Bandscheibenschaden im Segment L 4/L 5. Dieser Befund spreche gegen eine Berufskrankheit, weil nach arbeitsmedizinischer Erfahrung schwere Hebe- und Tragebelastungen insbesondere auf die unteren Bandscheiben der Lendenwirbelsäule wirken und somit zu erwarten sei, dass gerade im Bereich L 5/S 1 ein belastungskonformer Schaden auftrete. Ein solcher sei bei der Klägerin nachweislich nicht vorhanden. Auch sei erstinstanzlich verabsäumt, die gesamte Wirbelsäule in die Bewertung des Kausalzusammenhanges einzubeziehen. Die Halswirbelsäule sei durch den Sachverständigen Dr. … weder geröntgt noch begutachtet worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 10. Juni 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die bei ihr vorliegenden Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die schwere berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft zurückzuführen seien.

Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen die Akten der Landesversicherungsanstalt Thüringen und die Krankenunterlagen von Dr. … beigezogen sowie ein Gutachten nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von D...

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