Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Versorgung mit einem Bewegungstrainer "Motomed gracile 12" als ergänzende Maßnahme zur physikalischen Therapie bei frühkindlicher Hirnschädigung mit motorischen Entwicklungsstörungen sowie spastischer Lähmung der Extremitäten
Leitsatz (amtlich)
Zur Versorgung einer Klägerin, die an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Störungen der motorischen, psychischen und intellektuellen Entwicklung sowie spastischer Lähmung der Extremitäten leidet, mit einem Bewegungstrainer "Motomed gracile 12".
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin mit einem fremdkraftbetriebenen, therapeutischen Bewegungstrainer versorgen muss.
Die 1986 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Störungen der motorischen, psychischen und intellektuellen Entwicklung sowie spastischer Lähmung der Extremitäten. Sie ist geh- und stehunfähig und wird in einer angepassten Sitzschale mit Untergestell oder im Schieberollstuhl passiv fortbewegt. Die Klägerin erhält ärztlich verordnete “Einzelbehandlungen bei sensomotorischer perzeptiver Störung„ bzw. “Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath„ und zwar seit Januar 2011 fünfmal pro Woche Physiotherapie jeweils eine Stunde am Tag und seit Juni 2011 zusätzlich zweimal pro Woche 45 Minuten Ergotherapie.
Am 14. September 2007 beantragte die Klägerin mittels Vorlage einer Verordnung des Chefarztes der Orthopädischen Klinik des M. A. CA Dr. med. S. vom 27. August 2007 die Versorgung mit dem Bewegungstrainer Motomed gracile 12 bei dem Beklagten. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Firma … O. W. GmbH E. vom 12. September 2007, welcher einen Gesamtpreis in Höhe von 4.445,99 Euro ausweist.
Zur Prüfung ihrer Einstandspflicht konsultierte die Beklagte den M. D. der Krankenversicherung (MDK) Th. e.V. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2007 schätzte die Dipl.-Med. H. ein, dass die Versorgung mit dem Bewegungstrainer medizinisch nicht indiziert sei, da dieses Hilfsmittel die Geh-, Stehfähigkeit nicht beeinflusse und die Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage weder ergänze noch ersetze. Die hierzu angehörten Eltern der Klägerin teilten mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit, dass die Klägerin am 24. Mai 2007 am linken Fuß operiert wurde und im Anschluss fast zehn Wochen einen Liegegips getragen habe. Eine Physiotherapie sei in dieser Zeit kaum möglich gewesen und die Gelenke der Klägerin dadurch viel steifer geworden. Um weiteren Operationen an Hüfte und Wirbelsäule vorzubeugen, wollten sie mit dieser an den vier Tagen in der Woche, an denen sie keine Physiotherapie hat, am Motomed üben. Man habe diesen Bewegungstrainer im M. zur Nachbehandlung getestet und die Klägerin habe ihn gut angenommen. Dem Schreiben war ein Bericht der Physiotherapeutin Th. vom 15. Oktober 2007 beigefügt. Darin führte sie aus, dass es im Hinblick auf die Operation von Vorteil für die Klägerin sei, wenn unterstützend zu der Krankengymnastik an den vier anderen Tagen ein Motomed zum Einsatz kommen würde. Dies würde auch deren Mutter körperlich und zeitlich entlasten und die Chancen zur Erhaltung des derzeitigen körperlichen- und muskulären Zustands der Klägerin deutlich erhöhen. Dr. Dr. S. teilte ergänzend in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2008 mit, dass die Klägerin dreimal pro Woche Krankengymnastik und ergänzend einmal Therapie im Bewegungsbad erhält. Zur Frage, ob durch den Einsatz des Bewegungstrainers die Krankengymnastik vermieden werden könne, gab er an, dass eine Berechnung der Verkürzung der Krankengymnastik nicht erstellt werden könne. Das Motomed solle zur Ergänzung dienen, um eigenständige Bewegungsübungen an Armen und Beinen durchführen zu können. Eine vierwöchige Erprobung habe im M. A. leider nicht erfolgen können, da die Klägerin auf Grund erheblicher Ernährungsprobleme nach einem stationären Aufenthalt vom 4. bis 11. Juli 2007 notfallmäßig verlegt werden musste. Die Erprobung im M. zeigte jedoch eine gute Compliance, so dass ihr mit dem Motomed ein wertvolles Therapiegerät zur Verfügung stehen würde.
Dipl.-Med. H. vom MDK erläuterte in ihrem Gutachten vom 30. Juli 2008 nach Untersuchung der Klägerin am 24. Juli 2008, dass zur Behandlung des vorliegenden Krankheitsbildes eine passive und aktive Bewegungstherapie indiziert sei, die derzeit viermal wöchentlich durchgeführt werde. Bei Bedarf sei die Häufigkeit der physiotherapeutischen Behandlungen zu erhöhen. Der Einsatz eines Bewegungstrainers sei im vorliegenden Fall medizinisch nicht zu begründen. Insbesondere sei die Wirksamkeit eines Bewegungstrainers zur Minderung der Spastik bisher nicht belegt. Hierauf g...