Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen S 4 V 931/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe einer Versorgung, die Berechtigten aus den alten Ländern gezahlt wird.
Die 1921 geborene Klägerin war seit dem 25. Februar 1939 mit dem 1913 geborenen K. B. (nachfolgend Verschollener genannt) verheiratet. Der Verschollene wurde im September 1939 zum Wehrdienst eingezogen und wurde seit dem 26. Dezember 1942 nach Einsätzen im Kampfraum Stalingrad vermisst.
Auf ihren Antrag vom 16. Januar 1991 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. September 1991 ab 1. Januar 1991 eine Witwenversorgung nach § 52 BVG. Ihr Ehegatte (der Verschollene) sei seit dem 31. Dezember 1942 verschollen und sein Ableben sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Mit Bescheid vom 9. September 1991 stellte der Beklagte die Höhe der Leistung ab 1. Januar 1991 fest. Anschließend wurden die Leistungen dynamisiert (Bescheide vom 13. Dezember 1991; 15. Juni 1992; 10. Dezember 1992; 11. Juni 1993; 9. Dezember 1993; 13. Juni 1994; 9. Dezember 1994; 13. Juni 1995; 8. Dezember 1995; 10. Juni 1996; 12. Juni 1997). Mit Bescheid vom 19. Juni 1998 stellte der Beklagte die Leistung ab 1. Juni 1998, mit Bescheid vom 14. Juni 1999 ab 1. Juni 1999 und mit Bescheid vom 14. Juni 2000 ab 1. Juni 2000 fest.
Mit Datum vom 20. März 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Anpassung der Kriegsopferrente, verkündet am 14. März 2000, werde unter anderem dargestellt, dass das verfassungsgemäße Anpassungskonzept ab 1. Januar 1999 verfassungswidrig geworden sei. Sinngemäß begehrte die Klägerin ab dem 1. Januar 1999 eine Versorgungsleistung auf Westniveau.
Mit Bescheid vom 21. März 2001 lehnte der Beklagte die „Rücknahme eines nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes” ab. Die Überprüfung des Antrages führe zum Ergebnis, dass bei dem Erlass des Bescheides vom 18. September 1991 und bei allen folgenden maschinellen Bescheiden weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Das von der Klägerin zitierte Urteil beziehe sich ausschließlich auf die Beschädigtengrundrente für Kriegsbeschädigte. Witwengrundrenten blieben davon unberührt, so dass zur Zeit keine Möglichkeit bestehe, die Zahlung der Witwenrente in Höhe des Westniveaus anzugleichen.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 zurück.
Anschließend hat die Klägerin beim Sozialgericht Gotha unter dem 30. April 2001 Klage erhoben Mit Bescheid vom 13. Juni 2001 hat der Beklagte die Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 2001 auf 614,– DM erhöht und mit Bescheid vom 14. Juni 2002 der Klägerin ab 1. Juli 2002 323,– Euro bewilligt. Die Bescheide sind nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Klage abgewiesen.
Die am 16. Oktober 2002 von der Klägerin eingelegte Berufung begründet sie damit, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar die Grundrente eines Beschädigten betreffe. Die Nichtanpassung der Hinterbliebenenrente habe mit dieser Entscheidung vielfache Proteste bei den betroffenen Personenkreisen hervorgerufen. Sie gehe davon aus, dass die Hinterbliebenenrente nach § 52 BVG bzw. § 38 BVG ebenso eine Genugtuungsfunktion wie die Beschädigtenrente für Kriegsopfer habe. Es seien vorrangig die Kriegswitwen gewesen, die nach Kriegsende allein auf sich gestellt, Kinder erziehen und den Wiederaufbau des zerstörten Deutschlands unter schwersten Bedingungen hätten vollbringen müssen. Wenn in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Grundrente Beschädigter als unabhängige Rente von persönlichen Lebensverhältnissen angesehen werde, dann treffe dies auch in gleicher Weise für die Hinterbliebenen zu. In der nunmehr benachteiligten Versorgung Hinterbliebener gegenüber beschädigten Kriegsversehrten, die neben der Grundrente oft noch weitere Ausgleichszahlungen nach dem BVG zu Recht erhielten, sehe sie eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in doppelter Hinsicht. In der ehemaligen DDR seien verwitweten Frauen nur eine sehr geringfügige Rente gewährt worden. Eine Kriegshinterbliebenenversorgung habe es nicht gegeben. Würden diese Leistungen nach nunmehr 12 Jahren der Wiedervereinigung weiterhin wie im Einigungsvertrag festgelegt angepasst, dann würden viele Kriegerwitwen eine Gleichstellung der Hinterbliebenenversorgung in Ost und West nicht mehr erleben. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts würden...