Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Volkseigener Betrieb (VEB) der Industrie oder des Bauwesens. Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb. Verschuldenskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung liegt nicht vor für Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb, der nach seiner Rechtsform kein Volkseigener Betrieb (VEB) war. Dies ist bereits dann der Fall, wenn dem Betriebsnamen die Bezeichnung „VEB” nicht voranging, denn diese Voranstellung war nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der DDR zwingend. Auf die organisatorische Zuordnung des Betriebes zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft kommt es dann nicht mehr an.
2. Der Hinweispflicht gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG als Voraussetzung für die Festsetzung von Verschuldenskosten ist Genüge getan, wenn der Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung in einem Erörterungstermin durch den jeweiligen Berichterstatter als Vorsitzenden erfolgt. Als Kosten können mindestens zwei Richterarbeitsstunden oder 1000 EUR angesetzt werden.
Normenkette
AAÜG §§ 1, 8; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen S 11 RA 1460/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Kläger hat Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,– Euro zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1936 geborene Kläger schloss im Jahr 1956 sein Studium an der Fachschule für Forstwirtschaft H. in T. erfolgreich ab. Er war zuletzt vom 1. Januar 1971 bis zum 31. August 1991 als Abteilungsleiter für Rohholzbereitstellung im staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb B. beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Juni 1983 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 28. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Zeiten seiner Beschäftigung als Forstingenieur als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Beklagte lehnte die Feststellung mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage erworben. Im Juni 1990 habe er zwar als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung beim staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ausgeübt, es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 3. Juni 2003 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass andere Personen, die ihm von ihren Tätigkeiten wie auch von ihren Qualifikationen her gleichgestellt werden müssten, von der Beklagten in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz einbezogen worden seien. Es fehle auch an einer Begründung, weshalb es sich bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung handele.
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe, weil er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterliege. Er habe aufgrund der bei ihm am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er habe zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Notwendiges Merkmal der Produktionsbetriebe der ehemaligen DDR sei gewesen, dass ihr Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Hauptaufgabengebiet der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sei jedoch nach dem Rahmenstatut die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbe...