Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 08.08.2000; Aktenzeichen S 7 AL 547/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom8. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 23. Dezember 1998. Die Beteiligten streiten darüber, ob in dieser Zeit eine Sperrzeit eingetreten ist, weil der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte.
Der am 6. Juli 1942 geborene Kläger war vom 1. April 1971 bis zum 30. September 1998 bei der Thüringer … bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt gehörte er der Abteilung Instandhaltung Umspannwerke an. Die Unterabteilung Technische Dienste, in der der Kläger zunächst als Sachbearbeiter tätig und die für Wartungsarbeiten und Beauftragung von Fremdfirmen zuständig war, wurde aufgrund von Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen bis August 1998 aufgelöst. Anschließend arbeitete der Kläger in der Unterabteilung Betriebsführung. Für die Parteien galt der Manteltarifvertrag MTV Energie vom 28. März 1995, der bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vorsah.
Am 16. März 1998 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Diese lautete unter anderem wie folgt: „Das zwischen den Parteien seit 01. 04. 1971 bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 30. 09. 1998 im gegenseitigen Einvernehmen aus zwingenden betriebsbedingten Gründen beendet. Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist und eine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz nicht besteht. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur bis zu diesem Tage. Herr … hat für den Verlust seines Arbeitsplatzes Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Regelung vom 08. 02. 1994.” Bei dieser „Regelung zum betrieblichen Altersübergang” handelte es sich um eine Vereinbarung zwischen der Energieversorgung … AG und dem Gesamtbetriebsrat der Energieversorgung … AG, in der unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen an ausscheidende Mitarbeiter geregelt wurden unter anderem so genannte „Aufstockungsbeträge”.
Am 20. August 1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Diesem Antrag fügte er unter anderem ein auf den 31. März 1998 datiertes Schreiben der … „zur Vorlage beim Arbeitsamt” bei. Danach sei zwischen der … und dem Kläger die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus dringenden betriebsbedingten Gründen vereinbart worden. Weiter heißt es: „Wäre dieser Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen, wäre Herrn … zum gleichen Termin eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden. Die Anhörung des Betriebsrates zur betriebsbedingten Kündigung erfolgte form- und fristgerecht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen. Die Beendigung der Tätigkeit von Herrn … steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umstrukturierung unseres Unternehmens. Wir gehen davon aus, dass sie aus den genannten Gründen keine Sperr- oder Ruhenszeiten aussprechen. Herr … erhält von der … Energie AG eine Abfindung, die ratierlich gezahlt wird.” Auf einem unter dem 14. September 1998 vom Kläger ausgefüllten Fragebogen gab er an, er habe den Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen. Sonst wäre ihm zum gleichen Zeitpunkt die Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen worden.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember 1998 (12 Wochen) fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit mindere den Anspruch um 242 Tage – ein Viertel der Anspruchsdauer. Der Kläger habe seine Beschäftigung selbst aufgegeben, denn er habe sein Arbeitsverhältnis bei der … durch Aufhebungsvertrag gelöst. Seine Gründe hierfür könnten bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1999 mit der Begründung zurückwies, es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen sei, die arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten. Dies könne nur der Fall sein, wenn durch die arbeitgeberseitige Kündigung Nachteile für das weitere berufliche Fortkommen entstünden. Derartige Nachteile seien auch im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers jedoch nicht erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger am 12. April 1999 beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1999 hat die Beklagte festgestellt, dass der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 1998 nach § 117 Abs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und anschließ...