1 Allgemeines
Rz. 1
Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche Änderung mit sich zu bringen. Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, trat zum 1.1.2015 eine erhebliche Änderung in Kraft. Mit ihm wird auch die Richtlinie EG/34/96 über den Elternurlaub (später RL 2010/18/EU), die von der Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158/EU abgelöst wurde umgesetzt, wobei das Gesetz weit darüber hinaus geht. Während die Richtlinie lediglich einen Anspruch auf "Elternurlaub" von 4 Monaten gibt, geht das BEEG mit der 3-jährigen Elternzeit darüber weit hinaus. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sieht in Art. 4 vor, dass der Vater anlässlich der Geburt des Kindes einen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen hat, der an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist und daher durch das BEEG nicht abgedeckt wird. Hinzu kommt, dass der Vater in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Bezahlung nach Art. 8 der RL 2019/1158/EU hat, der mindestens die Höhe des Krankengeldes erreichen muss. Hier hat der deutsche Gesetzgeber bis zum 22.8.2022 für die richtliniengerechte Umsetzung zu sorgen. Das geschieht derzeit durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Familienstartzeit.
Der Anspruch auf Elternzeit ist nicht an einen Anspruch auf Elterngeld geknüpft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit ist daher, dass auch tatsächlich das Kind von dem Elternteil selbst betreut wird. Die Elternzeit ist nicht nur – vergleichbar dem Urlaubsanspruch – ein Recht auf Gewährung von Arbeitsbefreiung, sondern durch die Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, kann der Arbeitnehmer einseitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Freistellung herbeiführen und ist daher eine einseitige rechtsgestaltende und zugangsbedürftige Willenserklärung.
Rz. 2
Zweck des Gesetzes ist es, die Betreuung von Kindern durch ihre Eltern in den ersten Lebensjahren zu fördern. Dies geschieht durch mehrere Maßnahmen:
- Anspruch auf vorübergehende völlige Freistellung von der Arbeit – Elternzeit
- Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Elternzeit durch Wechsel bei der Inanspruchnahme durch die Eltern und durch die Möglichkeit bis zu 2 Jahre Elternzeit in der Zeit vom 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen, um sich so in der Betreuung der Kinder und der Erwerbstätigkeit abwechseln zu können
- Förderung der wirtschaftlichen Absicherung durch die Gewährung von Elterngeld nach den §§ 1 ff. BEEG
- Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
- Sicherung des Arbeitsplatzes während der Elternzeit durch einen besonderen Kündigungsschutz
Rz. 3
Die gesetzliche Regelung ist unübersichtlich und nicht systematisch aufgebaut. § 15 und § 16 BEEG vermischen sich und hängen eng miteinander zusammen. Im Einzelnen finden sich hier folgende Regelungen:
2 Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit (§ 15 Abs. 1)
2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Rz. 4
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit nach §§ 15 f. BEEG ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen nach § 20 Abs. 1 BEEG die Berufsbildungsverhältnisse (nicht nur die Berufsausbildungsverhältnisse, sondern auch die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG) und auch die Heimarbeitsverhältnisse (vgl. die Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BEEG).
Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in geringfügigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Nebenjobs oder befristeten Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Elternzeit wie auch für leitende Angestellte. Übt der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse aus, besteht der Anspruch in jedem Arbeitsverhältnis, allerdings nicht in einem Arbeitsverhältnis, das der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Teilzeit während der ...