Rz. 25
Gesetzlich geregelt ist der Fall der Geburt eines weiteren Kindes (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Nach der Geburt eines weiteren Kindes ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung nicht erforderlich und die Elternzeit endet in diesem Fall aufgrund der Erklärung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht form- und fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt. Diese Möglichkeit besteht auch für den Vater, der Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers muss nach § 16 Abs. 3 Satz 2 vom Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nach der Erklärung des Arbeitnehmers diesem zugehen. Sie muss schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax genügt nicht. Die dringenden betrieblichen Gründe sind konkret anzugeben. Gründe, die der Arbeitgeber nicht angibt, können in einem Rechtsstreit nicht nachgeschoben werden. Genügt die Ablehnung den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht, tritt "automatisch" die Beendigung der Elternzeit nach 4 Wochen seit Zugang der Erklärung ein.
An die Ablehnungsgründe werden hohe Anforderungen gestellt. Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer – regelmäßig wohl die Arbeitnehmerin – zugleich eine weitere Elternzeit für das Neugeborene verlangen wird, gibt es meist keinen Ablehnungsgrund.
Rz. 26
Einzelheiten hierzu sind noch ungeklärt
So ist offen, ab wann der Arbeitnehmer den Antrag stellen kann – erst ab der Geburt des Kindes oder schon vorab im Hinblick auf die zu erwartende Geburt des Kindes? Das ist von Bedeutung, weil der Arbeitgeber eine 4-wöchige Überlegungsfrist hat. Für die Arbeitnehmerin spielt das aber seit der Geltung des § 16 Abs. 3 Satz 3 keine nennenswerte Rolle mehr, weil sie die Möglichkeit hat, durch einseitige fristfreie Erklärung mit Beginn der neuen Schutzfrist vor der Entbindung die Elternzeit vorzeitig zu beenden, und so wieder in den Genuss des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld kommen kann. Im Hinblick auf die sozialpolitische Zwecksetzung der Beendigungsmöglichkeit, nämlich der wieder gewachsenen Familie die Möglichkeit zu geben, über die Kinderbetreuung neu zu disponieren, legt es nahe, dass die Erklärung schon vor der Geburt gestellt werden kann, damit zum Zeitpunkt der Geburt die Elternzeit dann auch tatsächlich beendet ist und die Eltern frei in ihren neuen Dispositionen sind. Daher spielt diese Frage nun in erster Linie eine Rolle, wenn der Vater Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Dem Arbeitgeber ist mit der Erklärung der voraussichtliche Entbindungstermin zu belegen und dann auch die Geburt des Kindes nachzuweisen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob insbesondere der Vater die Elternzeit auch zu einem früheren Zeitpunkt – insbesondere dem Beginn der neuen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Mutter – vorzeitig beenden kann, denn nun steht die Mutter durch den Beginn einer neuen Schutzfrist wieder für die Betreuung des ersten Kindes zur Verfügung. Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 ist hier auch nicht eindeutig. Einerseits spricht das Gesetz von der Geburt eines weiteren Kindes – und nicht von dem Eintritt einer Mutterschutzfrist, andererseits gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung "wegen" und nicht "ab" der Geburt.
Das Bundesarbeitsgericht lehnt das ab. Es gibt sowohl dem Vater als auch der Mutter die Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs der Elternzeit erst ab der Geburt eines weiteren Kindes. Es begründet das damit, dass das Recht auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit "wegen der Geburt eines weiteren Kindes" tatbestandlich voraussetzt, dass das weitere Kind entbunden ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 könne nicht mit Wirkung zu einem Zeitpunkt herbeigeführt werden, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt. Das Bundesarbeitsgericht begründet das damit, dass der Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 2 darin besteht, dass die Eltern die Möglichkeit haben sollen, die Elternzeit für das erste Kind "auszusparen" und zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dem ist soweit zuzustimmen, jedoch schließt das nicht aus, einen Abbruch auch auf den Zeitpunkt des Beginns der neuen Schutzfrist zuzulassen. Das Bundesarbeitsgericht hat das aber abgelehnt.
Insbesondere kann die Frau ihre Elternzeit für das erste Kind nicht schon vor dem Beginn einer neuen Schutzfrist beenden, um in den "Genuss" eines individuellen oder arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbotes nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder § 16 MuSchG zu kommen.