Rz. 4
§ 2 BEEG in der ab 18.9.2012 geltenden Fassung regelt nur noch die Höhe des Elterngeldes. Die Berechnungsmodalitäten des dem Elterngeld zugrunde zu legenden Einkommens legen seit der grundlegenden Umstrukturierung der Norm nunmehr die §§ 2a-f BEEG fest. Das Elterngeld hat Einkommensersatzfunktion und richtet sich seiner Höhe nach daher grds. nach dem durch die Kinderbetreuung und Kindererziehung wegfallenden Einkommen des betreuenden Elternteils. Wurde im Bemessungszeitraum kein Einkommen erzielt, besteht jedoch Anspruch auf einen Mindestbetrag (Abs. 4). Der Mindestbetrag ist auch dann maßgebend, wenn das zuvor bezogene Einkommen weiterhin erzielt wird. Eine Berücksichtigung von Einkommen des Partners (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) findet grds. nicht statt, weder in Form der Anrechnung, noch der "Aufrechnung" in der Gestalt, dass eine Mindestsicherung der Familie stattzufinden habe. Eine gewisse Ausnahme stellt lediglich § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG dem Grunde nach dar, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Partner mehr als 175.000 EUR (bzw. nach der bis 31.3.2025 geltenden Fassung: 200.000 EUR bzw. nach der bis 31.3.2024 geltenden Fassung: 300.000 EUR bzw. nach der bis 31.8.2021 geltenden Fassung: 500.000 EUR) im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum beträgt. Insoweit erfolgt jedoch keine Anrechnung von Einkommen, sondern ein Anspruchsausschluss dem Grunde nach. Wegen der Einkommensersatzfunktion wird auch Vermögen nicht berücksichtigt, und zwar weder Vermögen des Elterngeldberechtigten noch seines Partners.
Rz. 5
Einkommensverhältnis muss nicht fortbestehen
Um Missverständnissen, die aus dem Zweck der Einkommensersatzfunktion resultieren können, vorzubeugen, sei auf Folgendes hingewiesen: Zwar bezweckt das Elterngeld, den aus der Kinderbetreuung und Kindererziehung resultierenden Wegfall des Erwerbseinkommens – auch der Höhe nach – auszugleichen. Geburt, Betreuung und Erziehung des Kindes müssen aber nicht ursächlich für den Wegfall des Einkommens sein. Aus diesem Grund ist das Fortbestehen des Einkommensverhältnisses, das der Berechnung des Elterngeldes zugrunde liegt, weder anspruchsbegründende, noch anspruchsaufrechterhaltende (notwendige) Voraussetzung.
Rz. 6
Die Systematik der Norm ist Folgende: Abs. 1 Satz 1 enthält die Grundregel der Einkommensersatzquote und wird ergänzt durch die Mindestbetragshöhe in Abs. 4 Satz 1. Abs. 1 Satz 2 legt den grundsätzlichen Höchstbetrag fest. Abs. 1 Satz 3 umschreibt abstrakt, welche Einkünfte für die Berechnung des Erwerbseinkommens maßgebend sind. Abs. 2 und 3 enthalten Sonderregeln, einerseits durch Anhebung der Einkommensersatzquote, also des Einkommensprozentsatzes, der der Berechnung der Höhe des Elterngeldes im Fall von Geringverdienern zugrunde zu legen ist (Abs. 2 Satz 1) sowie durch Absenkung der Ersatzquote, also des Einkommensprozentsatzes, der der Berechnung der Höhe des Elterngeldes in Fällen von "Höherverdienern" zugrunde zu legen ist (Abs. 2 Satz 2) und andererseits durch Gewährung eines Teilelterngeldes für die Einkommensberechnung in Fällen der Reduzierung des Einkommens während der Kindererziehung, also regelmäßig bei Vereinbarung von Teilzeittätigkeit (Abs. 3). Abs. 4 legt den Mindestbetrag des Elterngeldes fest und befindet sich nunmehr seit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 auch systematisch an der richtigen Stelle, nämlich vor dem Geschwisterbonus des § 2a BEEG, weil auch die Erhöhung des Mindestbetrags durch den Geschwisterbonus, der zuvor in Abs. 4 a. F. geregelt war, nicht ausgeschlossen ist.