Rz. 41

§ 28 Abs. 5 BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsvorschrift für die inhaltlich neu definierte Einkommensobergrenze des § 1 Abs. 8 BEEG, ab der der Anspruch auf Elterngeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und statuiert gleichzeitig eine eigene, übergangsweise geltende Staffelung dieser Einkommensobergrenze:

  • Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind, gilt vorübergehend eine Einkommensobergrenze von 200.000 EUR (bei Elternpaaren) bzw. von 150.000 EUR (bei Alleinerziehenden)[1] zu versteuerndem Einkommen; § 28 Abs. 5 Satz 2 und 3 BEEG.
  • Für Kinder, die ab dem 1.4.2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind, gilt eine Einkommensobergrenze von 175.000 EUR (bei Elternpaaren) bzw. von 150.000 EUR (bei Alleinerziehenden) zu versteuerndem Einkommen; § 28 Abs. 5 Satz 1 BEEG.
 

Rz. 42

Die Vorschrift knüpft tatbestandlich an einen eindeutigen Stichtag (Geburt oder Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Adoption nach dem 31.3.2014 bzw. nach dem 31.3.2025) an und gewährleistet damit, dass sich sowohl die betroffenen Elterngeldberechtigten als auch die Verwaltung auf die neue, veränderte Rechtslage einrichten können. Die Absenkung der Einkommensobergrenzen dient vorrangig der Haushaltskonsolidierung und liegt, wie der Gesetzgeber zu Recht betont, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative[2], die ihm bei der inhaltlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter, gewährender Sozialleistungen zukommt.

[1] Die mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (ebenfalls mit Wirkung ab 1.4.2024) geplante vorübergehende (Wieder-)Anhebung der Einkommensobergrenze für Alleinerziehende auf 200.000 EUR (vgl. dazu: BT-Drucks. 20/10150 S. 7 und S. 13) ist bislang (noch) nicht Gesetz geworden, da das Gesetzesvorhaben im Bundesrat noch nicht abschließend behandelt wurde [Stand dieser Information: 28.2.2024].
[2] BT-Drucks. 20/8298 S. 21; BT-Drucks. 20/9792 S. 20.

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