1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Regelungsgegenstand des § 4a war zunächst die Anspruchsberechtigung beim Betreuungsgeld. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4a gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.
Rz. 2
§ 4a hat in Abs. 1 den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG übernommen. In seinem Abs. 2 finden sich die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 wieder.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 3
Aus § 4a Abs. 1 ergibt sich, nach welchen Vorgaben das Basiselterngeld ermittelt wird. Eine entsprechende Regelung zur Ermittlung des Elterngeldes Plus lässt sich Abs. 2 entnehmen.
2 Berechnung des Basiselterngeldes (Abs. 1)
Rz. 4
Zur Berechnung des Basiselterngeldes legt § 4a Abs. 1 fest, dass dieses allein – und damit abweichend vom Elterngeld Plus – nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG ermittelt wird. § 2 BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes, § 2a BEEG den Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, § 2b BEEG den Bemessungszeitraum, § 2c BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 2d BEEG das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, § 2e BEEG die Abzüge für Steuern, § 2f BEEG die Abzüge für Sozialabgaben und § 3 BEEG die Anrechnung von anderen Einnahmen.
3 Berechnung des Elterngeld Plus (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 5
Im Gegensatz zum Basiselterngeld wird das Elterngeld Plus nach § 4a Abs. 2 Satz 1 zwar auch nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG berechnet, zusätzlich treffen jedoch die Sätze 2 und 3 des § 4a Abs. 2 Sonderreglungen.
3.1 Höhe des Elterngeld Plus (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 6
Das Elterngeld Plus beträgt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen i. S. d. § 2 BEEG oder des § 3 BEEG hätte oder hat.
Rz. 7
Es ist möglich, dass das Elterngeld Plus in der Summe nicht dem entsprechenden Basiselterngeld entspricht. Wie beim Basiselterngeld ist bei der Berechnung des Elterngeld Plus das tatsächliche Einkommen während der Bezugszeit maßgeblich und nicht der Umfang einer etwaigen Teilzeittätigkeit. In Fällen, in denen Mindestelterngeld zusteht, wird dieses halbiert (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). Im Bereich einer Einkommensdifferenz von über 50 % ist die Höhe der monatlichen finanziellen Absicherung stets geringer, wenn die Teilzeiterwerbstätigkeit mit Elterngeld Plus kombiniert wird als wenn sie mit Basiselterngeld kombiniert wird.
Einkommensdifferenz über 50 %
Zu berücksichtigendes Einkommen vor der Geburt: 2.000 EUR monatlich
Zu berücksichtigendes Einkommen nach der Geburt: 900 EUR
Wegfallendes Erwerbseinkommen: 2.000 Euro – 900 EUR = 1.100 EUR
Basiselterngeldanspruch bei vollständiger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: 2.000 x 0,65 = 1.300 EUR
Basiselterngeldanspruch bei Teilzeit: 1.100 Euro x 0,65 = 715 EUR
Deckelungsbetrag des Elterngeld Plus: 1.300 Euro : 2 = 650 EUR
Elterngeld Plus-Anspruch: 1.100 EUR x 0,65 = 715 EUR, hier allerdings 650 EUR (wegen der Deckelung bei 50 % des hälftigen Basiselterngeldes ohne Teilzeiteinkommen).
Hier ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 eine Deckelung des Elterngeld Plus-Betrags auf die Hälfte der Basiselterngeldrate erforderlich, die für die vollständige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit geleistet werden würde.
Einkommensdifferenz unter 50 %
Zu berücksichtigendes Einkommen vor der Geburt: 2.000 EUR monatlich
Zu berücksichtigendes Einkommen nach der Geburt: 1.500 EUR monatlich
Wegfallendes Erwerbseinkommen: 2.000 Euro – 1.500 EUR = 500 EUR
Basiselterngeldanspruch bei vollständiger Erwerbsunterbrechung: 2.000 EUR x 0,65 = 1.300 EUR
Basiselterngeldanspruch bei Teilzeit: 500 EUR x 0,65 = 325 EUR
Elterngeld Plus-Rate: 500 EUR x 0,65= 325 EUR
In diesem Fall ist keine Deckelung erforderlich, da die Ersatzrate unter der Hälfte der Basiselterngeldrate liegt, die für das vollständige Unterbrechen der Erwerbstätigkeit geleistet werden würde.
3.2 Halbierung der Mindest- und Erhöhungsbeträge (Abs. 2 Satz 3)
Rz. 8
Nachdem Elterngeld Plus maximal in der Höhe des hälftigen Basiselterngeldanspruchs bei vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit gezahlt wird, ist es folgerichtig, die für die Berechnung des Elterngeld Plus relevanten Mindest- und Erhöhungsbeträge ebenfalls zu halbieren.
Hierzu zählen: