1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Bis zum 1.9.2021 war in § 4c die Anrechnung von anderen Leistungen auf das Betreuungsgeld geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den früheren Wortlaut des § 4c gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.
Rz. 2
§ 4c enthält seit dem 1.9.2021 die Voraussetzungen für den alleinigen Bezug der Partnerkomponenten des Elterngeldes. Er entspricht § 4 Abs. 6 BEEG a. F. mit kleinen redaktionellen Änderungen. Die in der Norm enthaltenen Regelungen widmen sich einer bestimmten Gruppe von Antragsberechtigten, weshalb der Gesetzgeber eine eigene Vorschrift für angemessen erachtet hat.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 3
Der Abs. 1 des § 4c ist eine Ausnahmebestimmung zu § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG ("Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monate Basiselterngeld zuzüglich höchstens vier zustehenden Monatsbeträgen Partnerschaftsbonus nach § 4b."). Abs. 2 sieht – wie zuvor § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG a. F. – einen eigenen Anspruch für Elternteile i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, die aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht erfüllen können, z. B. weil sie alleinerziehend sind.
2 Zusätzliches Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 (Abs. 1)
Rz. 4
Voraussetzung für einen von § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG abweichenden zusätzlichen Bezug des Elterngeldes für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für 2 Lebensmonate und das Vorliegen einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3 müssen hingegen nicht kumulativ vorliegen.
2.1 Zusätzliche Bezugsmonate bei Alleinerziehenden (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 5
Nach Abs. 1 Nr. 1 erhält ein Elternteil zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG, wenn bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Rz. 6
Mit dem in § 24b EStG vorgesehenen Entlastungsbetrag soll den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von echten Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen, gegenüber anderen Erziehenden Rechnung getragen werden. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass Alleinerziehende für sich, ihre Kinder und den Haushalt ohne tatsächlichen oder finanziellen Beitrag einer anderen erwachsenen Person die alleinige Verantwortung tragen und insbesondere eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit zu einer wirtschaftlichen Belastung führt.
Rz. 7
Weiter setzt Abs. 1 Nr. 1 voraus, dass der andere Elternteil weder mit dem berechtigten Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Da sich getrennte Haushalte auch in einer Wohnung führen lassen, ist es sachgerecht, auf getrennte Wohnungen statt getrennte Haushalte abzustellen. Denn das besondere Unterstützungsbedürfnis der alleinerziehenden Person entfällt, wenn beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG widerlegbar das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet wird, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nicht widerlegbar ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft hingegen, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft leben (§ 24b Abs. 3 Satz 3 EStG).
2.2 Gefährdung des Kindeswohls (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 8
Zusätzlich kann ein Elternteil auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG – eine Minderung des Erwerbseinkommens vorausgesetzt – auch dann beziehen, wenn mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls i. S. v. § 1666 Abs. 1 und 2 BGB verbunden wäre. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Von einer Vermögensgefährdung ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 1666 Abs. 2 BGB i. d. R. auszugehen, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
Rz. 9
Für die Inanspruchnahme weiterer Monatsbeträge ist nicht entscheidend, ob das Familiengericht bereits tätig geworden ist, da Abs. 1 Nr. 2 nur auf die ersten be...