Rz. 19
Die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift ist in 2-facher Weise begrenzt. Sie besteht erstens nur, "soweit erforderlich". Die zuständige Elterngeldstellemuss die Daten zur Bestimmung von Grund und/oder Höhe eines Anspruchs benötigen. Die Angaben müssen zur Berechnung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit oder zur Bestimmung der Arbeitszeit erforderlich sein. Die Angaben sind auf die in Satz 1 bezeichneten Daten beschränkt. Soweit die Berechtigten ihr Einkommen schon anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen nachweisen können, bedarf es der Arbeitgeberbescheinigung nicht. Soweit nur einzelne Informationen fehlen oder als Nachweis nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde, nur wegen der noch klärungsbedürftigen Punkte die Bescheinigung des Arbeitgebers anfordern. Die Beschränkung der Bescheinigungspflicht auf das Erforderliche macht notwendig, dass die Behörde angibt und erläutert, welche Angaben sie (aktuell) benötigt. Eine routinemäßige Abfrage aller Daten würde der Beschränkung der Auskunftspflicht nicht gerecht. Können die Einkommens- und Arbeitszeitnachweise von den Antragstellern erlangt werden, darf eine Arbeitgeberauskunft nach § 9 Abs. 1 nicht verlangt werden.
Rz. 20
Der Klärungsbedarf (§ 20 SGB X), den die Elterngeldstelle hat, kann sich (1.) auf das Ob und die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts, (2.) auf die Abzugsmerkmale nach §§ 2e und 2f BEEG sowie schließlich auf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor und nach der Geburt des Kindes beziehen. Da sich das Elterngeld nach dem Entgelt bemisst, das in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielt worden ist (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG), sind Angaben über das Einkommen in weiter zurückliegenden Zeiträumen nicht erforderlich. Zu bescheinigen hat der Arbeitgeber bezogen auf das Arbeitsentgelt auch, ob es sich um sonstige Bezüge handelt (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch wenn der Arbeitgeber eine Bescheinigung abgibt, kommt es für die Berechnung des Elterngelds auf die "richtige" steuerrechtliche Behandlung an.
Rz. 21
Die Bescheinigung haben Arbeitgeber zweitens nur auf "Verlangen" der zuständigen Stelle zu erteilen. Die Behörde muss an den Arbeitgeber herantreten und ihn in geeigneter Weise zur Übermittlung der Daten auffordern, für die er nach § 9 Abs. 1 auskunfts- und bescheinigungspflichtig ist. Zuvor hat sie die Möglichkeit, sich die Entgeltnachweise von der/dem Berechtigten zu verschaffen (§ 8 BEEG).
Aufforderung abwarten
Arbeitgeber sind nicht gehalten, allen in die Elternzeit wechselnden Arbeitnehmern/Heimarbeitern schon vorab eine Bescheinigung zu erteilen. Die Arbeitnehmer selbst haben aus § 9 Abs. 1 kein Recht, die Bescheinigung zu fordern, vielmehr sind die zuständigen Elterngeldstellen berechtigt, diese ggf. zu verlangen. Falls die Behörde die Bescheinigung "verlangt", kann der Arbeitgeber nicht einwenden, er habe dem Arbeitnehmer regelmäßig Entgeltbescheinigungen ausgehändigt, denen sich die Angaben entnehmen lassen.
Rz. 22
Ihrer Rechtsnatur nach ist das "Verlangen" einer Bescheinigung nach § 9 nicht notwendig ein Verwaltungsakt (VA). Die Elterngeldstelle kann eine mündliche oder formlose Aufforderung an den Arbeitgeber richten (§ 9 SGB X), die allerdings eindeutig und unmissverständlich zu formulieren ist. Die Behörde kann einen Arbeitgeber aber auch durch VA zur Erteilung der Bescheinigung verpflichten. § 9 Satz 1 SGB X ermächtigt die zuständigen Stellen, die Auskunftspflicht durch VA einzufordern. Ein solch förmliches Verwaltungshandeln wird insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber der formlosen Anforderung nicht nachkommt oder wenn Streit über die Berechtigung hierzu besteht. Ein solcher VA kann, soweit er wirksam erlassen worden ist, Grundlage der Vollstreckung des Auskunftsverlangens sein (ähnlich § 57 SGB II).