(1) 1Die Abschlagzahlungen und die Restzahlung im Sinne der Erläuterung zu den Nummern 119 und 120 des Bewertungsmaßstabes für die [akt.] vertragszahnärztlichen Leistungen (BEMA) sind jeweils von der Krankenkasse zu leisten, bei der am 1. Tag des Quartals, für das die Zahlung bestimmt ist, ein Versicherungsverhältnis (Leistungsanspruch) bestand. 2Wird die 1. Abschlagszahlung in demselben Quartal fällig, in dem der Kieferorthopädische Behandlungsplan ausgestellt wurde, so ist abweichend von Satz 1 die Zahlung von der Krankenkasse zu leisten, bei der am Tage der Aufstellung des Kieferorthopädischen Behandlungsplanes ein Versicherungsverhältnis vorlag. 3Ein Versicherungsverhältnis in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn lediglich ein sogenannter nachgehender Leistungsanspruch ([akt.] § 19 Abs. 2 SGB V) gegeben ist.

 

(2) Bestand zu dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt kein Versicherungsverhältnis, so ist die Krankenkasse leistungspflichtig, bei der erstmals nach diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis begründet wurde.

 

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 leistungspflichtige Krankenkasse hat auch die Material- und Laboratoriumskosten, die Kosten für die Aufstellung des Kieferorthopädischen Behandlungsplanes und sämtliche anderen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung anfallenden Kosten zu übernehmen, die mit [akt.] der elektronischen Gesundheitskarte für das betreffende Quartal abgerechnet werden.

 

(4) 1Werden in einem Quartal Material- und Laboratoriumskosten oder andere Kosten für kieferorthopädische Behandlung abgerechnet, ohne dass eine Abschlagzahlung zu leisten ist (z.B. 9. Quartal), so sind diese Kosten von derjenigen Krankenkasse zu erbringen, bei der am 1. Tag dieses Quartals das Versicherungsverhältnis besteht. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

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