Übergangsgeld ist für die Dauer einer Leistung zu zahlen. Eine Beurlaubung während der Dauer einer Leistung ist für das Übergangsgeld unschädlich.
Interkurrente Erkrankung
Wenn eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch eine Krankenhausbehandlung zulasten einer Krankenkasse unterbrochen wird, ist während der Unterbrechung durch die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen.
3.1 Zwischen-Übergangsgeld
Ein Zwischen-Übergangsgeld wird gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und der Versicherte wirtschaftlich nicht abgesichert ist. Dies kann z. B. wegen eines fehlenden Krankengeldanspruchs oder der fehlenden Vermittlungsmöglichkeit in eine zumutbare Beschäftigung der Fall sein.
Der Anspruch ist davon abhängig, dass der Versicherte die Gründe für den nicht unmittelbaren Antritt der Maßnahme im Anschluss an die vorherigen Leistungen nicht selbst zu vertreten hat (z. B. bei fehlenden Ausbildungskapazitäten).
3.2 Unterbrechung von Leistungen
Das Übergangsgeld ist weiter zu zahlen, wenn eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- mit Anspruch auf Übergangsgeld durchgeführt,
- allein aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen und
- voraussichtlich wieder in Anspruch genommen
wird.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Leistung ist bei Beginn der Unterbrechung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Übergangsgeld wird für längstens 6 Wochen weitergezahlt.
Unterbrechung von Leistungen
Es kann zu mehreren Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen kommen. Mit jeder Unterbrechung beginnt ein neuer 6-Wochen-Zeitraum.
3.3 Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer Leistung
Das Übergangsgeld wird im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anschluss-Übergangsgeld) bis zu 3 Monaten weitergezahlt, wenn der Versicherte
- arbeitslos ist,
- sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und
- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen kann.
Das Anschlussübergangsgeld beträgt
der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Eine Arbeitsaufnahme beendet den Anspruch auf Übergangsgeld.
Arbeitsunfähigkeit während des Anspruchszeitraums
Eine Arbeitsunfähigkeit unterbricht den Anspruch auf Übergangsgeld. Ggf. ist Krankengeld durch eine Krankenkasse zu zahlen. Eine Arbeitsunfähigkeit während des Anspruchszeitraums verlängert den 3-Monats-Zeitraum nicht.
3.4 Stufenweise Wiedereingliederung
Das Übergangsgeld wird im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt, wenn
- der Versicherte arbeitsunfähig ist,
- eine stufenweise Wiedereingliederung von der Rehabilitationseinrichtung empfohlen und eingeleitet wird,
- der Versicherte und sein Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen,
- sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar (spätestens innerhalb von 4 Wochen) an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anschließt.
Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit dem Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung.
Unmittelbarer Anschluss
Übergangsgeld anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung wird von der gesetzlichen Rentenversicherung nur während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder im unmittelbaren Anschluss daran erbracht. Der "unmittelbare Anschluss" meint nicht einen nahtlosen Anschluss. Entscheidend ist vielmehr der sachliche Zusammenhang zwischen der stufenweisen Wiedereingliederung und der vorhergehenden Leistung zur medizinischen Rehabilitation.