Wurde bis zum Beginn der Rehabilitation oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit

  • Arbeitslosengeld,
  • Bürgergeld (auch als ergänzende Leistung zum Einkommen) oder
  • Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung weitergezahlt.[1]

 
Hinweis

Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Das Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird grundsätzlich nicht vom Rentenversicherungsträger an den Versicherten gezahlt. Vielmehr leisten die Träger der Leistungen nach dem SGB II das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorschussweise weiter und erhalten hierfür vom Rentenversicherungsträger Ersatz.

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