Bei variablen Entgeltbestandteilen handelt es sich oft um Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen. Arbeitgeber können diese aus unterschiedlichen Gründen nicht in dem Monat abrechnen, in dem der Anspruch entstanden ist. In solchen Fällen kommt es zu einer Ansparung dieser Entgeltbestandteile.
Die Rentenversicherungsträger beanstanden die Ansparung auch bei Betriebsprüfungen nicht. Wenn die angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis 31.3. des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, kann für die Nachzahlung eine Vereinfachungsregelung angewandt werden. Hierfür wird die Regelung für Einmalzahlungen unter Zugrundelegung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums angewendet.
Berücksichtigung bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2
Die Nachzahlungen werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem auch Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.
Für die Bemessung der Umlagen aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile ist eine von der Rentenversicherung abweichende Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese wird gebildet, wenn der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung dadurch gemindert oder auf NULL reduziert ist, weil ein bereits einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit seinem beitragspflichtigen Teil für die Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen ist. Folgendes Beispiel verdeutlicht die praxisrelevanten Auswirkungen.
Verspätete Auszahlung von Überstunden
monatliches Arbeitsentgelt |
7.750 EUR |
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Auszahlung Weihnachtsgeld in 11/2025 |
3.800 EUR |
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Auszahlung Überstunden des gesamten Kalenderjahres in 12/2025 |
1.900 EUR |
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Ergebnis: Das Weihnachtsgeld ist mit einem Betrag i. H. v. 3.300 EUR beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (BBG RV/ALV 8.050 EUR × 11 = 88.550 EUR; mtl. Arbeitsentgelt 7.750 EUR × 11 = 85.250 EUR; EUR – EUR = 3.300 EUR). Das Weihnachtsgeld i. H. v.1 3.300 EUR ist aber für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umlagen im Monat Dezember 2025 nicht heranzuziehen.
Für die Berechnung der Umlagen aus der Überstundenauszahlung ist unter Anwendung der Vereinfachungsregelung von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 3.600 EUR auszugehen (BBG RV/ALV 8.050 EUR × 12 = 96.600 EUR; mtl. Arbeitsentgelt 7.750 EUR × 12 = 93.000 EUR; 96.600 EUR – 93.000 EUR = 3.600 EUR).