Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte i. d. R. steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachleistungen handelt und ob sie dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zufließen.[1]

Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen.[2]

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