Mit der erfolgreichen Untätigkeitsklage wird die Behörde zum Erlass des unterlassenen Verwaltungsaktes verurteilt. Stellt sich heraus, dass die Behörde einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte, setzt das Gericht das Verfahren aus bis zum Ablauf einer von dem Gericht gesetzten Frist. Diese Frist kann verlängert werden. Wird dem Antrag stattgegeben innerhalb der gesetzten Frist, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.[1]

Es besteht die Möglichkeit der Änderung des Klageantrags.[2]

Es besteht daneben – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch die Möglichkeit auf einstweiligen Rechtsschutz durch Erlass einstweiliger Anordnungen seitens des Gerichts der Hauptsache.[3]

 
Achtung

Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG

Das BSG[4] hat in einer Entscheidung vom 10.10.2017 ausgeführt, dass auch Untätigkeitsklagen von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst werden, mithin der unterlassene erstrebte Verwaltungsakt einen Beschwerdewert von 750 EUR übersteigen muss bei Nichtzulassung im Falle eines niedrigeren Wertes. Dies gilt auch dann, wenn sich der Rechtsstreit nur noch auf die Frage bezieht, ob das Verfahren erledigt bzw. der Rechtsstreit beendet ist und lediglich ursprünglich eine Untätigkeitsklage zum Gegenstand hatte. Die Beschwer richtet sich mithin nach dem ursprünglichen Klageziel, mithin dem Wert des ursprünglich erstrebten Verwaltungsaktes.

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