Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in den einzelnen Versicherungszweigen folgende unterhaltssichernde Leistungen gewährt:
- Unfallversicherung – Übergangsgeld nach §§ 45 bis 52 SGB VII,
- Rentenversicherung – Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI,
- Bundesagentur für Arbeit – Übergangsgeld nach §§ 119 bis 121 SGB III, Ausbildungsgeld nach §§ 122 bis 125 SGB III,
- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes (zzgl. Kosten der Unterkunft), § 16 SGB II verweist nicht auf die Bestimmungen des SGB III zu Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld,
- Träger der Sozialen Entschädigung – Übergangsgeld sowie Unterhaltsbeihilfe nach § 64 SGB XIV.
Wann besteht der Anspruch auf ergänzende Leistungen
Der Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht grundsätzlich neben der Zeit der Inanspruchnahme der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben inklusive für die Zeit der Abklärung der beruflichen Eignung oder einer Arbeitserprobung, soweit kein anderes Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt erzielt wird.
Der Anspruch ruht während des zeitgleichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld.
3.1 Ausbildungsgeld
Die Bundesagentur für Arbeit erbringt darüber hinaus für Versicherte während
- einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
- einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und
- einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
Ausbildungsgeld nach den §§ 122 bis 125 SGB III, solange kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
Die Träger der Sozialen Entschädigung zahlen für den gleichen Leistungsrahmen Unterhaltsbeihilfe. Die Voraussetzungen sind in § 64 Abs. 3 SGB XIV geregelt. Für besondere Einzelfälle (§ 92 SGB XIV) können ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV geleistet werden.
Bezieher von Bürgergeld erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsgeld bei beruflichen Rehabilitationsleistungen. Dies berechnet sich auf der Basis zuvor erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das Übergangsgeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch auf Bürgergeld bei durchgehender Arbeitslosigkeit lückenlos dem Bezug von Arbeitslosengeld folgt.
3.2 Übergangsgeld
Die Berechnung des Übergangsgeldes ist in den §§ 66 bis 72 SGB IX geregelt.
Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Übergangsgeld wird monatlich nachträglich ausgezahlt.
Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Zu beachten ist die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. In Sonderfällen wird ein fiktives Arbeitsentgelt berechnet.