Für die Anerkennung der Bedarfe für die Unterkunft gilt zunächst eine Karenzzeit von einem Jahr. Sie läuft ab Beginn des Monats, in dem erstmals Bürgergeld bezogen wird. Innerhalb der Karenzzeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt. Die Karenzzeit gilt nicht für die Aufwendungen für die Heizung, diese werden wie die Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit auf ihre Angemessenheit geprüft.

Die Karenzzeit verlängert sich um volle Monate des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn 3 Jahre lang kein Bürgergeld oder Sozialhilfe mehr bezogen worden ist.

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