Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt und in die Leistungshöhe einbezogen, soweit sie angemessen sind. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die kommunalen Träger für die Gewährung des Bürgergeldes zuständig, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Zunächst gilt für die Angemessenheit die jeweilige Richtlinie, in der die als angemessen anerkannten Werte für verschiedene Haushaltsgrößen genannt werden. Bei Überschreiten dieser Werte muss die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft immer einzelfallbezogen zusätzlich überprüft werden. Im Einzelfall kann sich das Erfordernis ergeben, individuell einen höheren Betrag anzuerkennen. Dies kann zum Beispiel im Fall der Ausübung des Umgangsrechts bei getrenntlebenden Elternteilen der Fall sein. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel kopfteilig, d. h. anteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Wohngemeinschaft aufgeteilt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?