1 Bezahlter Urlaub

Bezahlter Urlaub wirkt sich in der Sozialversicherung nicht aus. Eine bestehende Versicherung wird nicht beendet oder unterbrochen. Die Beiträge werden aus dem Arbeitsentgelt und ggf. dem Urlaubsgeld berechnet. Die Regelungen zur Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen sind dabei zu berücksichtigen.

Muss ein zunächst durch den Arbeitgeber genehmigter Urlaub aufgrund dienstlicher Belange storniert werden, fallen meist Stornogebühren an. Übernimmt der Arbeitgeber diese Stornogebühren für den Arbeitnehmer, handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1]

2 Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub hält dagegen die Versicherungspflicht längstens bis zur Dauer von einem Monat aufrecht[1], sofern das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Mangels Entgeltzahlung fallen für diese Zeit auch keine Beiträge an. Dauert der unbezahlte Urlaub länger, besteht in der Krankenversicherung für bisher Versicherungspflichtige noch ein nachgehender Leistungsanspruch für einen weiteren Monat, solange in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.[2] Wird auch der nachgehende Leistungsanspruch ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, kommt es zur obligatorischen Anschlussversicherung.[3] Ein ggf. bestehender Anspruch auf Familienversicherung hat jedoch Vorrang. Der Arbeitgeber muss zum Ende der Monatsfrist eine Abmeldung vornehmen. Bei einem späteren Wiederbeginn ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

3 Beurlaubung von Schwangeren

Wird eine Schwangere unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt, bleibt die Krankenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Dauer bis zum Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bestehen. Für den ersten Monat nach § 7 Abs. 3 SGB IV und danach durch § 192 Abs. 2 SGB V bis zum Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Für die Zeit des Erhalts der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V hat die Schwangere die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Für die Dauer der Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 SGB IV fallen keine Beiträge an. Werden aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen Urlaubsabgeltungen während des unbezahlten Urlaubs gezahlt, sind sie beitragspflichtig.[1]

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