Wirksame Kürzung von Urlaub während Elternzeit?
Anders als beim Mutterschutz darf der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmenden wegen einer Elternzeit gekürzt werden. Das passiert jedoch nicht automatisch: Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfordert die Abgabe einer darauf gerichteten "empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung". Der Arbeitgeber muss also für den Arbeitnehmenden erkennbar erklären, dass er den Urlaub in der Elternzeit kürzen möchte. Eine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr möglich. In der Praxis bietet sich eine schriftliche Kürzungserklärung bereits bei der Bestätigung der Elternzeit an, um Unsicherheiten wie im vorliegenden Fall zu vermeiden.
Streit um Resturlaubsansprüche nach Kündigung
Im konkreten Fall war die Arbeitnehmerin seit 2012 als Physiotherapeutin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Sie ist Mutter von zwei Kindern und befand sich seit November 2014 entweder in einem Beschäftigungsverbot, in Mutterschutz oder in Elternzeit. Ende Februar 2020 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber bestätigte die Kündigung und übersandte ihr neben der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung und Lohnsteuerbescheinigungen zugleich eine "abschließende Entgeltabrechnung für Februar 2020". In dieser Abrechnung wurden die Positionen "Urlaub Vorjahr", "Urlaub laufendes Jahr", "Urlaub genommen" und "Restanspruch" jeweils mit 0,00 aufgeführt.
Noch Urlaubsanspruch wegen fehlender Kürzungserklärung?
Die Arbeitnehmerin war überzeugt, dass ihr aus den Jahren 2014 bis 2020 noch Resturlaub in Höhe von 134 Urlaubstagen zustehe. Nach ihrer Meinung könnten Urlaubsansprüche, die für Zeiten des Beschäftigungsverbots und des Mutterschutzes angefallen seien, nicht gekürzt werden oder verfallen. Für Urlaubszeiten, die während der Elternzeit entstanden sind, fehle es an einer Kürzungserklärung des Arbeitgebers. Eine solche sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Sie machte als Urlaubsabgeltung die Zahlung in Höhe von 16.853,18 Euro brutto geltend.
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LAG: Urlaubsansprüche sind nicht verfallen aber zu kürzen
Die Klage der Ex-Mitarbeiterin hatte nur teilweise Erfolg. Das LAG Baden-Württemberg setzte sich mit den einzelnen Urlaubsansprüchen auseinander und stellte fest, dass ihr Urlaubsabgeltungsansprüche nur in Höhe von 4.034,68 Euro brutto zustehen. Hierbei handelte es sich um während des Mutterschutzes entstandene nicht kürzbare Ansprüche sowie um während der Elternzeit entstandene, grundsätzlich kürzbare Ansprüche.
Das Gericht wies darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Arbeitgebers die während der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche nicht nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen. Die Sonderregeln der §§ 24 Satz 2 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG gingen § 7 Abs. 3 BUrlG vor.
Kürzungsrecht durch Übersendung der Entgeltabrechnung ausgeübt
Die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin waren jedoch für jeden vollen Monat der Elternzeit zu kürzen, da der Arbeitgeber wirksam von seinem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht habe. Nach aktueller BAG-Rechtsprechung sei es hierfür ausreichend, dass dem Arbeitnehmenden – abweichend von seinem Urlaubsverlangen – nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn erkennbar sei, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will.
Kein Kürzungsrecht nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe kein Kürzungsrecht mehr, betonte das Gericht. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber aber noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, nämlich am letzten Tag, von seinem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht. Die erforderliche rechtsgeschäftliche Erklärung lag mit der Übersendung der Entgeltabrechnung für den Monat Februar 2020 vor.
Arbeitgeber muss restliche Urlaubstage abgelten
Für das Gericht war dabei entscheidend, dass der Arbeitgeber der Mitarbeiterin bis Oktober oder November 2017 Entgeltabrechnungen übersandte, die Urlaubsansprüche von 70 Urlaubstagen enthielten. Danach wurden ihr keine Abrechnungen zugestellt. Aus Sicht des Gerichts sei für die Arbeitnehmerin daher erkennbar gewesen, dass der Arbeitgeber mit seiner "abschließenden Entgeltabrechnung" Ende Februar 2020 die Urlaubsansprüche aus den letzten Jahren anpassen wollte. Damit habe er sein Kürzungsrecht wirksam ausgeübt. Insgesamt blieben ihm daher noch rund 32 Urlaubstage abzugelten.
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